Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Anforderungen des landwirtschaftlichen Pferdebetriebs im ertragsteuerlichen Sinne

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne erfordert eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, so der BFH am 08.05.2019 (Az: VI R 8-17)

Der BFH führte in seinem Urteil u.a. aus, dass die Haltung eigener Reitpferde zu privaten Zwecken hingegen nicht zu steuerbaren Einkünften führt. Eine solche Tätigkeit entspräche nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe, sondern dem einer steuerunerheblichen, der Privatsphäre zugehörigen Freizeitbeschäftigung. Dies gelte selbst dann, wenn aus der Reitpferdehaltung ein Fohlen hervorgeht. Allein die einmalige Reproduktion eines Fohlens begründe entgegen der Auffassung des FA keine erwerbswirtschaftliche Pferdezucht und sei der Privatsphäre zugehörigen Freizeitbeschäftigung zuzuordnen.

Zusätzliche Info:

Landwirtschaftliche Betriebe können Verluste aus Tierzucht und Tierhaltung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung dürfen dagegen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. ((§ 15 Abs. 4 EstG)

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