Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Eingeschränkte Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt „Handeln auf eigene Gefahr“

Das Landgericht Stade hat in seinem Urteil vom 05.03.2019 (Az: 4 O 430-16) entschieden,

dass die Haftung des Tierhalters bei ungewöhnlichen Risiken, wozu auch das Dressurreiten gehört, aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein kann.

Das Landgericht bezogt sich in seinem Urteil damit auf ein BGH Urteil aus dem Jahr 1992,in dem es schon hieß: Eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber dem Reiter hat der Senat unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur anerkannt, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbundene Gefahr hinausgehen (z.B. Zureiten, Dressurreiten, Springen)

Zur Info:

Nach § 833 Satz 1, ist dann, wenn durch ein Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Vorschrift begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für typische Tiergefahren. Auch wenn sich der Geschädigte bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr ausgesetzt hat, schließt dies die Haftung grundsätzlich nicht aus. Einschränkungen können sich jedoch ergeben bei Handeln auf eigene Gefahr, so dass die Haftung ausgeschlossen ist, wenn sie nach dem Normzweck unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Tiergefahr, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist.

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