Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Unzulässige Androhung der Wegnahme eines Tieres für die Zukunft durch das Veterinäramt

VGH Baden-Württemberg  Beschl. v. 30.04.2025

Eine Behörde kann ein Tierhaltungsverbot nicht durchsetzen, indem sie androht, in Zukunft angeschaffte Tiere wegzunehmen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in einem aktuellen Beschluss klargestellt. Eine Herausgabeverfügung muss sich auf ein konkretes Tier beziehen, stellte der VGH Mannheim klar.

 

Im konkreten Fall hatte eine Freiburger Behörde einer Frau aus tierschutzrechtlichen Gründen den Hund weggenommen und ihr auch gleich für die Zukunft ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auferlegt. Die Behörde kündigte im selben Bescheid auch sofort an, Verstöße gegen das Tierhaltungsverbot unmittelbar mit der Wegnahme der neu angeschafften Tiere zu sanktionieren.

Gegen diese Androhung der Wegnahme für die Zukunft wandte sich die Frau im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg gab ihr in diesem Punkt Recht. Die Behörde erhob Beschwerde zum VGH Mannheim – ohne Erfolg, wie nun bekannt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es für eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung an der notwendigen vollstreckbaren Grundverfügung. Maßgebliche Vorschrift für die Anordnung der Wegnahme ist § 28 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG). Nach dieser Vorschrift kann der Vollstreckungsbeamte eine bewegliche Sache wegnehmen, wenn der Pflichtige sie herauszugeben oder vorzulegen hat.

Das Gericht stellte klar, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme eine vollziehbare Herausgabe- oder Vorlagepflicht erfordert. Dies setze wiederum eine konkrete Sache voraus, auf die sich die Herausgabepflicht und anschließend deren zwangsweisen Durchsetzung beziehen kann. Mit anderen Worten: Die Frau müsste sich erst einmal trotz Verbots wieder ein Tier anschaffen. Ein bloß hypothetisch irgendwann in der Zukunft angeschaffter Hund könne nicht Gegenstand eines Verwaltungsakts sein, so der VGH.

Das Argument der Behörde, die Androhung der Wegnahme stelle gleich die Durchsetzung des gegen die Frau ausgesprochenen Tierhaltungsverbots dar, akzeptierte das Gericht nicht. Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot könne keine vollstreckbare Grundverfügung im Sinne von § 28 Abs. 1 LVwVG darstellen, weil es keine Herausgabepflicht künftiger Tiere zum Gegenstand habe.

Das Gericht betonte: „Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot erschöpft sich in der Verpflichtung, künftig ein Halten und Betreuen von Tieren zu unterlassen. Konkretisiert und im Hinblick auf die Umsetzung bezüglich konkret gehaltener Tiere um eine Herausgabepflicht ergänzt wird das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot erst durch die Anordnung der Auflösung des aktuellen Tierbestandes. Erst diese zielt auf die Aufgabe des Besitzes bzw. die Beendigung des tatsächlichen Obhutsverhältnisses ab und begründet damit eine Verpflichtung, die im Wege der Wegnahme vollstreckt werden kann.“

Im Ergebnis heißt das: Erst wenn sich die Frau in Zukunft wieder einen Hund beschafft und die Behörde konkret auf diesen bezogen eine Herausgabeverfügung erlässt, ist der Weg zur Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang eröffnet.

Quelle   pa/LTO-Redaktion