Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Eingeschränkte Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt „Handeln auf eigene Gefahr“

Das Landgericht Stade hat in seinem Urteil vom 05.03.2019 (Az: 4 O 430-16) entschieden,

dass die Haftung des Tierhalters bei ungewöhnlichen Risiken, wozu auch das Dressurreiten gehört, aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein kann.

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