Das Landgericht Stade hat in seinem Urteil vom 05.03.2019 (Az: 4 O 430-16) entschieden,
dass die Haftung des Tierhalters bei ungewöhnlichen Risiken, wozu auch das Dressurreiten gehört, aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein kann.