Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Verkehrssicherungspflichten eines Jagdveranstalters

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – vorliegend der Jagdveranstalter und -leiter – für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zumutbar sind, so das LG Hannover am 28.11.2018

Im vorliegenden Fall gerieten Pferde durch die Schussgeräusche der Treibjagd in Panik, preschten über die Weide und gingen durch den Zaun. Dabei verletzte sich ein Pferd an der unter Strom stehenden Litze des Zaunes am linken Vorderlauf. Der Pferdehalter dieses Pferdes verklagte den Veranstalter der Treibjagd.

Das Gericht führte dazu weiter aus,

dass

durch Schüsse hervorgerufene Geräusche nur eine Verkehrssicherungspflicht begründen könnten, wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Beteiligten oder eines betroffenen Tieres abgegeben würde. An einer unmittelbaren Nähe mangele es bei einer Entfernung zwischen weidenden Tieren und der Jagdausübung von mindestens 240 Metern.

Zwar könnten die durch Schüsse hervorgerufenen Geräusche grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht begründen. Dies würde jedoch nur für die Fälle angenommen, in denen ein Schuss in unmittelbarer Nähe des Beteiligten oder des betroffenen Tieres abgegeben würde.