AG Kaiserslautern 29.03.2011
„Unpassender nach Maß gefertigter Sattel“
Im vorliegenden Fall kaufte die Klägerin von der beklagten Inhaberin eines Reitsporthandels einen Maßsattel, angefertigt speziell für das Pferd der Klägerin. In den darauffolgenden Wochen wies das Pferd jedoch Schwellungen in der Sattellage auf. Nachdem daraufhin seitens der Beklagten eine Nachbesserung vorgenommen wurde, zeigten sich jedoch erneut Schwellungen in der Sattellage nach dem Reiten. Dies wurde nach einem Reiteinsatz auf einem Turnier von dem dortigen Wettkampftierarzt attestiert. Nachdem Abschwellen der Sattellage gab die Klägerin ihr Pferd zur Untersuchung in eine Pferdeklinik. Die Klinik diagnostizierte einen verspannten Rücken und eine unregelmäßige Polsterung des Sattels. Sodann nahm die Beklagte eine zweite Nachbesserung vor, jedoch wiederum ohne Erfolg. Eine weitere Nachbesserung lehnte die Klägerin ab und ließ in der Folge von einem Sattlermeister eine Satteldruckmessung durchführen. Das Ergebnis ergab, dass der Sattel massive Druckpunkte beidseits in der Sattellage hervorruft.
Daraufhin verklagte die Käuferin die Verkäuferin auf Rücktritt und Schadensersatz aus dem geschlossenen Werklieferungsvertrag über einen Maßsattel
Die Beklagte trug dagegen vor, dass das Pferd zuvor schon mit einem anderen Sattel Satteldruckprobleme gehabt und weiße Stellen in der Sattellege gezeigt hätte. Des Weiteren sei eine Nachbesserung ihrerseits gar nicht erfolgt, da immer nach der Einreitphase nachgepolstert werden würde und dies Nachpolstern keine Nachbesserung darstelle. Auch könnten die tierärztlich festgestellten Verspannungen auf eine Vorschädigung und/oder auf den Turniereinsatz zurückzuführen sein.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und sah es nach Hinzuziehung eines Sachverständigen für das Sattlerhandwerk als erwiesen an, dass der gelieferte Maßsattel den Anforderungen an einen Maßsattel nicht genüge und somit mangelhaft sei. So führte der Sachverständige laut Gericht nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass bei dem Maßsattel für das besagte Pferd der Schwerpunkt zu weit nach hinten versetzt, die Polsterung zu rund und die Sattelkammer zu eng sei. Auch sah das Gericht das zweimalige Nachpostern des Sattels als Nachbesserungsversuche an und nicht als obligatorisches Nachpolstern nach dem Einreiten.