Ihr Anwalt für Pferderecht informiert zur Frage, wann es sich bei einer vom Verkäufer in Auftrag gegebene Ankaufsuntersuchung um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handelt.

Das Landgericht Gießen urteilte am 23.07.2015 (Az: 5 O 400-13),

dass die Drittbezogenheit eines Vertrages zur Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Pferdes durch einen Tierarzt nicht schon „Ihr Anwalt für Pferderecht informiert zur Frage, wann es sich bei einer vom Verkäufer in Auftrag gegebene Ankaufsuntersuchung um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handelt.“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 30.08.2023

Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

Ist ein altes Rennpferd „mangelhaft“? Kann man von einem Kaufvertrag über ein solches Pferd zurücktreten? Es kommt, wie immer in der Juristerei, auf den Einzelfall an. Über einen solchen hat jetzt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden:

Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer das Pferd „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Zur physiologische Normabweichungen als Sachmangel (hier: zu flacher Hufwinkel)

Dazu, ob eine physiologische Normabweichung (hier: zu flacher Hufwinkel), welche ein Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Rahmen eines Kaufs (hier Auktion) aufweist, für sich genommen einen Sachmangel begründet,

urteilte das OLG Hamm am 28.01.2019 ,

dass auch dann noch nicht die Annahme eines Sachmangels vorliegt, wenn damit das Risiko einer späteren Entwicklung klinischer Symptome verbunden ist.

Von einem Sachmangel sei vielmehr erst dann auszugehen, wenn dieses Risiko deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausgeht, so das Gericht.

Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus,

dass

die röntgenologischen Veränderungen in Form eines zu kleinen hinteren Hufwinkels und geringfügiger Sklerosierungen, die der senatsbekannt sehr sorgfältige und versierte Sachverständige bei dem Tier festgestellt hätte, begründeten isoliert betrachtet, also ohne zugleich klinische Erscheinungen, nicht einmal dann einen Sachmangel im genannten Sinne, wenn sie schon während der Auktion vorgelegen hätten. Denn sofern die Parteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hätten, könne der Käufer eines mit individuellen Anlagen ausgestatteten Tieres auch auf hohem Preisniveau nicht erwarten, dass es dem physiologischen oder biologischen Ideal entspräche. Ebenso wenig würde die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Reitpferdes dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund physiologischer Normabweichungen ein gewisses Risiko für die Entwicklung klinischer Symptome bestehe. Eine andere Bewertung sei erst dann geboten, wenn eine alsbaldige Erkrankung bereits beim Gefahrübergang sehr wahrscheinlich wäre und das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit als Reitpferd deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausginge.

Zusätzliche Info:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2.

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Schadens / Wiederbeschaffungswert bei Verlust einer Pferdes

Für die Bemessung des Schadens / Wiederbeschaffungswert bei
Verlust einer Sache (hier Pferd) kommt es auf deren objektive
Eigenschaften, so der BGH am 9.11.2021

Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin als Eigentümerin des Pferdes den Beklagten als behandelnden Tierarzt nach tierärztlicher Behandlung eines Wettkampfpferdes auf Schadensersatz in Anspruch. Das Pferd der Klägerin starb nach einer vom Beklagten durchgeführten homöopathischen Eigenblutbehandlung.
Das Landgericht hatte den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 250.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgte mit seiner Revision seinen Berufungsantrag weiter mit der Maßgabe, die Klageforderung abzuweisen, soweit sie 50.000 € als Schadensersatz für den Verlust des Pferdes übersteigt.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie sei revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hätte. Dies sei hier der Fall, so der BGH

 

Der BGH führte weiter dazu aus, dass der Gläubiger statt der Wiederherstellung des früheren Zustands des Pferdes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen könne. Bei Verlust oder Zerstörung einer Sache könne er als Naturalrestitution den für die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Beurteilung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit sei dafür die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.
Sollte die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich sein, hätte die Klägerin nach § 251 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der durch den Tod ihres Pferdes eingetretenen Vermögenseinbuße (Kompensation). Wenn sich der Schaden im Verlust einer Sache konkretisierte, sei deren Verkehrswert zu ermitteln. Soweit ein Markt für die zu ersetzende Sache vorhanden sei, sei der Preis, der durch Angebot und Nachfrage
gebildet wird und der im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert sei, ein geeigneter Anknüpfungspunkt, den wirtschaftlichen Wert der Sache in Gestalt des Tauschwerts in Geldzu bemessen. Auch insoweit seid die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.
Demgegenüber komme es nicht darauf an, so der BGH, wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung könne auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Klägerin für eine anaphylaktische Reaktion besonders anfällig gewesen sei und sich dies eben wertmindernd auswirken müsse. Der BGH verwies zurück an das OLG mit der Maßgabe, den objektiven Schadens / Wiederbeschaffungswert nun nach objektiven Gesichtspunkten festzulegen.

 

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Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema „Rollkur“.

Im vorliegenden Fall erging ein Strafbefehl gegen einen Reiter, der seinem Dressurpferd durch Anwendung der „Rollkur“ während der Europameisterschaft erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen und Leiden billigend in Kauf nehmend zugefügt haben soll (§ 17 Nr. 2b TierSchG)

Das Amtsgericht Aachen sprach den Reiter frei, weil lt. Gericht die ihm zur Last gelegte Straftat aus subjektiven Gründen nicht festgestellt werden konnte. Der Freispruch erfolge wegen eines (nicht ausschließbaren) unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 S. 1 StGB, da für eine Bestrafung Reiters, welcher bestreitet sich rechtswidrig verhalten zu haben, die ihm nachweisbare Einsicht zur Tatzeit, Unrecht getan zu haben, erforderlich sei, so das Gericht.

Dazu führte das Gericht weiter aus, dass dies dem Angeklagten nicht nachweisbar wäre, da er nach der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen nicht gegen das Regelwerk der FEI verstoßen habe, da kein aggressives Reiten vorgelegen habe. Dessen Einschätzung teile gleichfalls der zur Tatzeit eingesetzte Chief Steward Dressur M Q. Der Reiter dürfe darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er nicht gegen das Regelwerk der FEI verstoße. Die FEI habe das Thema Rollkur im Jahr 2010 unter Beteiligung vieler Experten von Seiten der Befürworter und der Gegner aufgegriffen. Es sei eine Arbeitsgruppe unter seiner Leitung als Vorsitzenden des Dressurkomitees eingerichtet worden, um Rollkur (Hyperflexion) und Low Deep and Round (LDR) genau voneinander abzugrenzen und Verfahrensrichtlinien für die Turnierstewards bei Verdacht auf Rollkur zu entwickeln. Der Unterschied liege dem nach darin, dass bei der Rollkur aggressive Kraft angewendet werde, während LDR ohne Aggressivität erfolge. Die Anwendung aggressiver Kraft sei verboten. Die Anwendung aggressiver Kraft durch den Reiter sei jedoch nicht erfolgt und er sei deshalb freizusprechen.

AG Aachen     30.12.2021

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Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes

Resultiert die Eintrittspflicht des Pferdehalters einzig aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung als Tierhalter und trifft den Verletzten demgegenüber ein leicht fahrlässiges Verhalten, indem er sich der in Reiterkreisen durchaus verbreitet genutzten Aufstieghilfe bedient „Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Tierhalterhaftung bei Überlassung eines Pferdes“ weiterlesen

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