Das Landgericht Gießen urteilte am 23.07.2015 (Az: 5 O 400-13),
dass die Drittbezogenheit eines Vertrages zur Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Pferdes durch einen Tierarzt nicht schon dann vorliegt, wenn der Auftraggeber (Verkäufer) eine Verwendung gegenüber einem Dritten plant, und solange er dies nicht dem Auftragnehmer (Tierarzt) gegenüber noch deutlich macht und sich der Auftragnehmer auf seine Drittbezogenheit einlässt.
Es sei von einer Drittbezogenheit einer tierärztlichen Untersuchung nur dann auszugehen, wenn mithin für den untersuchenden Tierarzt zu erkennen sei, dass es sich um eine wegen des bevorstehenden Verkaufs veranlasste Untersuchung handele.
Weitere Info:
Bei einem Ankaufsuntersuchungsvertrag zu Gunsten Dritter haftet der Tierarzt auch gegenüber dem Käufer.
Nimmt ein Tierarzt einen Ankaufsuntersuchungsauftrag in der Kenntnis an, dass die Untersuchung unmittelbar Grundlage eines Verkaufs des zu untersuchenden Pferdes wird, haftet der Tierarzt bei einem Fehler nicht nur gegenüber dem Auftraggeber (Verkäufer), sondern auch dem Käufer gegenüber.
Gesetzliche Grundlage:
§ 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.