Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Zur physiologische Normabweichungen als Sachmangel (hier: zu flacher Hufwinkel)

Dazu, ob eine physiologische Normabweichung (hier: zu flacher Hufwinkel), welche ein Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Rahmen eines Kaufs (hier Auktion) aufweist, für sich genommen einen Sachmangel begründet,

urteilte das OLG Hamm am 28.01.2019 ,

dass auch dann noch nicht die Annahme eines Sachmangels vorliegt, wenn damit das Risiko einer späteren Entwicklung klinischer Symptome verbunden ist.

Von einem Sachmangel sei vielmehr erst dann auszugehen, wenn dieses Risiko deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausgeht, so das Gericht.

Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus,

dass

die röntgenologischen Veränderungen in Form eines zu kleinen hinteren Hufwinkels und geringfügiger Sklerosierungen, die der senatsbekannt sehr sorgfältige und versierte Sachverständige bei dem Tier festgestellt hätte, begründeten isoliert betrachtet, also ohne zugleich klinische Erscheinungen, nicht einmal dann einen Sachmangel im genannten Sinne, wenn sie schon während der Auktion vorgelegen hätten. Denn sofern die Parteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hätten, könne der Käufer eines mit individuellen Anlagen ausgestatteten Tieres auch auf hohem Preisniveau nicht erwarten, dass es dem physiologischen oder biologischen Ideal entspräche. Ebenso wenig würde die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Reitpferdes dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund physiologischer Normabweichungen ein gewisses Risiko für die Entwicklung klinischer Symptome bestehe. Eine andere Bewertung sei erst dann geboten, wenn eine alsbaldige Erkrankung bereits beim Gefahrübergang sehr wahrscheinlich wäre und das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit als Reitpferd deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausginge.

Zusätzliche Info:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2.

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

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Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zur Frage, ob und wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist, wenn sich nach dem Erwerb des Pferdes Rittigkeitsprobleme zeigen.

Der BGH urteilte am 27.05.2020 (Az: VIII ZR 315/18), dass „Rittigkeitsprobleme“ durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing-Spines-Befundes -in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks-kein Sachmangel darstellt.

Was war passiert:

Die Käuferin erwarb als Verbraucherin am 5. Oktober 2013 von der Verkäuferin, die Pferdeauktionen ausrichtet, auf der „79. Herbst-Elite-Auktion“ den fünf Jahre alten Wallach „Santiano K“ für 31.733,19 € zur Nutzung als Sportpferd.

In der Folgezeit bildete die Tochter der Käuferin, die als Pferdewirtin und -ausbilderin tätig ist, das Pferd, welches bereits erfolgreich an Turnieren teilgenommen hatte, weiter aus, um es auf den Leistungsstand der Klasse L zu bringen. Im Mai 2014 nahm die Tochter mit dem Pferd an einer Dressurprüfung dieser Klasse teil. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2014 focht die Käuferin den Kaufvertrag unter Berufung auf arglistige Täuschung an. Sie behauptete unter anderem „gravierende Rittigkeitsprobleme“; das Pferd habe „insbesondere die Widersetzlichkeiten des Blockens beziehungsweise Blockierens“ gezeigt. Mit Anwaltsschreiben vom 16.März 2015 erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie behauptet im Wesentlichen, die gezeigten „Rittigkeitsmängel“ beruhten auf verengten Dornfortsätzen der Wirbelsäule (Kissing Spines).

Das Landgericht hatte die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferds, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen sowie Einholung eines fachtierärztlichen Sachverständigengutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Käuferin vor dem Oberlandesgericht hatte -nach Vernehmung weiterer Zeugen sowie erneuter Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht -Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Verkäuferin ihr Klageabweisungsbegehren weiter und bekam vor dem BGH Recht.

Der BGH führte in seinem Urteil unter anderem aus:

a)Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolge-dessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre

b)Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen

c)Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern auch für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten, wie etwa sogenannte „Rittigkeitsprobleme“, wenn das Pferd nicht oder nicht optimal mit dem Reiter harmoniert und Widersetzlichkeiten zeigt.

d)Entspricht die „Rittigkeit“ eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer -wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen-daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das -anders als Sachen -mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist.

e)Nach dieser Maßgabe sind „Rittigkeitsprobleme“ durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes -in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks-kein Sachmangel der die Rücktrittsvoraussetzungen im für einen Rücktritt erfüllt.

Ihr Anwalt für Pferderecht informiert zum Thema: Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfs nach Pferderissen.

Das OVG Lüneburg hat am 24.11.20 (Az: 4 ME 199/20) entschieden, dass Naturschutzbehörden unter anderem von dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, dem der Wolf als streng geschützte Art unterfällt, Ausnahmen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zulassen können. In der Rechtsprechung des Senats sei geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankomme, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten sei, sondern ob ein solcher Schaden drohe.

Im vorliegenden Fall wurden nach vorrangegangenen Rissen durch Wölfe an Großtieren auch zwei Pferde gerissen, wie auch ein Pferd auf der Flucht vor dem Wolf erheblich schwer verletzt. Nachweislich hatte sich der Wolfsrüde mit seiner Meute eine Jagdtechnik angeeignet, um gerade Großtiere wie Pferde und Rinder zu reißen. Die zuständige Naturschutzbehörde hatte daraufhin eine Abschuss-Ausnahmegenehmigung für den Problemwolf erteilt.

Eine anerkannte Umweltschutzvereinigung wandte sich gegen diese Ausnahmegenehmigung zur Tötung des „Problemwolfes“.

Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass die von der Naturschutzbehörde erlassene getroffene Prognose, dass die erforderliche Tötung des Wolfsrüden zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden, gerechtfertigt sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieser Wolf weiterhin Pferde und Rinder reißen und dadurch Schäden in erheblichem Umfang verursachen werde. Außerdem sei damit zu rechnen, dass der Wolf seine Jagdtechnik auch an seine Nachkommen weitergeben werde, zumal andere Wölfe des Rudels schon an bisherigen Angriffen auf große Weidetiere beteiligt gewesen seien. Zumutbare Alternativen zur Tötung seien ebenfalls nicht ersichtlich, so das Gericht.

Bildquelle: Pixabay

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