Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Haftung des Halters eines Pkw wegen Verletzungen des Führers eines durch den Pkw aufgeschreckten Pferdes

OLG Celle       20.01.2016   

Im vorliegenden Fall war ein PKW auf einem nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg ca. 10-15 Meter vor einem von einem Menschen geführten Pferd „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Haftung des Halters eines Pkw wegen Verletzungen des Führers eines durch den Pkw aufgeschreckten Pferdes“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Verkehrssicherungspflichten eines Jagdveranstalters

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – vorliegend der Jagdveranstalter und -leiter – für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zumutbar sind, so das LG Hannover am 28.11.2018

Im vorliegenden Fall gerieten Pferde durch die Schussgeräusche der Treibjagd in Panik, preschten über die Weide und gingen durch den Zaun. Dabei verletzte sich ein Pferd an der unter Strom stehenden Litze des Zaunes am linken Vorderlauf. Der Pferdehalter dieses Pferdes verklagte den Veranstalter der Treibjagd.

Das Gericht führte dazu weiter aus,

dass

durch Schüsse hervorgerufene Geräusche nur eine Verkehrssicherungspflicht begründen könnten, wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Beteiligten oder eines betroffenen Tieres abgegeben würde. An einer unmittelbaren Nähe mangele es bei einer Entfernung zwischen weidenden Tieren und der Jagdausübung von mindestens 240 Metern.

Zwar könnten die durch Schüsse hervorgerufenen Geräusche grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht begründen. Dies würde jedoch nur für die Fälle angenommen, in denen ein Schuss in unmittelbarer Nähe des Beteiligten oder des betroffenen Tieres abgegeben würde.

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: 1. Haftung bei verneintem Zurückbehaltungsrecht        2. Voraussetzung zur Geltendmachung eines entgangenen Gewinns

1. Haftung bei verneintem Zurückbehaltungsrecht        2. Voraussetzung zur Geltendmachung eines entgangenen Gewinns

 

OLG Frankfurt am Main    vom   25.01.2018

 

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin (Pferdehalterin) drei Pferde in die Pension der Beklagten gegeben. Für eines der Pferde vereinbarten die Parteien, dass „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: 1. Haftung bei verneintem Zurückbehaltungsrecht        2. Voraussetzung zur Geltendmachung eines entgangenen Gewinns“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Ist der Anspruch eines Hufschmieds wegen eines Pferdetritts unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses oder eines Handelns auf eigene Gefahr zu kürzen?

OLG Hamm        04.01.2021

 

Im vorliegenden Fall war ein Schmied in der Stallgasse beim Passieren des Pferdes – von hinten – getreten und verletzt worden. Er verklagte daraufhin den Halter des Pferdes auf Schadensersatz.

 

Das Gericht befand, dass der Anspruch auf Schadensersatz eines Hufschmieds wegen eines Pferdetritts „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Ist der Anspruch eines Hufschmieds wegen eines Pferdetritts unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses oder eines Handelns auf eigene Gefahr zu kürzen?“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden

Heute zum Thema: Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden

 Anwendung von § 24 UstG  bei der Veredelung von Reitpferden

 

(FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.11.2022 –  Revision eingelegt beim BFH)

 

Entsprechend § 24 UStG dürfen pauschalierende Landwirte die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer einnehmen. Sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen, sondern dürfen diese behalten. Im Gegenzug müssen diese Betriebe die Umsatzsteuer selbst tragen, die sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zahlen.

Im vorliegendem Fall betrieb der Kläger eine „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 30.08.2023

Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

Ist ein altes Rennpferd „mangelhaft“? Kann man von einem Kaufvertrag über ein solches Pferd zurücktreten? Es kommt, wie immer in der Juristerei, auf den Einzelfall an. Über einen solchen hat jetzt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden:

Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer das Pferd „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Anfechtung eines Pferdekaufvertrags wegen arglistiger Täuschung

LG Gießen        vom      23.11.2012

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin für den Wiedereinstig sowie für den Einstieg ihrer Tochter in den Reitsport eine Trakehnerstute erworben, die von der Beklagten wie folgt beworben wurde.

„Unkomplizierte Trakehnerprämienstute zum Losreiten!
Sehr leichtrittige 8-jährige Trakehnerprämienstute, im Hauptstutbuch eingetragen mit 54 Punkten, Stutenleistungsprüfung 7,5 (Schritt 8,5; Springen 8,0). Mit feinsten Hilfen auch von Kindern problemlos zu reiten. Bei einem Stockmaß von 1,61 m ideales Junioren/Umsteigerpferd. Sehr sitzbequem …“

Bei den zwei Besichtigungsterminen hatte die Klägerin das Pferd zweimal Probe geritten und „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Anfechtung eines Pferdekaufvertrags wegen arglistiger Täuschung“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Keine Tierhalterhaftung bei überwiegendem Selbstverschulden des Geschädigten

Hanseatisches OLG Bremen    vom   18.4.2012

 

Im vorliegenden Fall hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen darüber zu entscheiden, ob eine Tierhalterin für den Sturz einer 17-Jährigen von ihrem Pferd einzustehen hat, an dem die 17-Jährige „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Keine Tierhalterhaftung bei überwiegendem Selbstverschulden des Geschädigten“ weiterlesen

Ihr Pferderechtsanwalt informiert zum Thema: Widerrufsrecht beim Kauf eines individuell angefertigten Dressursattels

LG Saarbrücken     vom     29.09.2022

Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin einen Maßsattel erworben. Diesen hatte sie, nachdem sie einen Vorführsattel, den ein Verkaufsvertreter ihr zur Probe „Ihr Pferderechtsanwalt informiert zum Thema: Widerrufsrecht beim Kauf eines individuell angefertigten Dressursattels“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Affektionsinteresse, auch geringwertige Pferde können Behandlungen wert sein  

Oberlandesgericht Celle     vom  15.02.2023.

 

Im vorliegenden Fall war ein Hund in eine Pferdekoppel, auf der sich zwei Pferde befanden, eingedrungen und hatte „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Affektionsinteresse, auch geringwertige Pferde können Behandlungen wert sein  “ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Verletzung des Ersthelfers durch ein in Not geratenes Pferd

LG Darmstadt   24.7.2012

 

Verletzung des Ersthelfers durch ein in Not geratenes Pferd

 

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Pferd im Pensionsstall unter der unteren Stange des Paddocks festgelegt und „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Verletzung des Ersthelfers durch ein in Not geratenes Pferd“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Stellt eine nach einer Kastrations – OP gebildete Samenstrangfistel einen Behandlungsfehler dar?

AG Wetzlar      10.01.2012

 

Stellt eine nach einer Kastrations – OP gebildete Samenstrangfistel einen Behandlungsfehler dar?

 

Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin eines Hengstes diesen zur Kastration in eine Pferdeklinik gebracht. Ein Tag nach der Kastration wurde „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Stellt eine nach einer Kastrations – OP gebildete Samenstrangfistel einen Behandlungsfehler dar?“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Öffentliche Äußerung auf einem Internetportal hinsichtlich des Zustandes eines Pferdes  

AG Diez   7.10.2011

Im vorliegenden Fall hatte eine Pferdehalterin ihre Stute für fünf Monate in einen professionellen Pferdepensionsbetrieb für „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Öffentliche Äußerung auf einem Internetportal hinsichtlich des Zustandes eines Pferdes  “ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Unpassender nach Maß gefertigter Sattel

AG Kaiserslautern      29.03.2011

„Unpassender nach Maß gefertigter Sattel“

Im vorliegenden Fall kaufte die Klägerin von der beklagten Inhaberin eines Reitsporthandels einen Maßsattel, angefertigt speziell für das Pferd der Klägerin. In den darauffolgenden Wochen wies das Pferd jedoch Schwellungen in der Sattellage auf. Nachdem daraufhin seitens der Beklagten eine Nachbesserung vorgenommen wurde, zeigten sich jedoch erneut Schwellungen in der Sattellage nach dem Reiten. Dies wurde nach einem Reiteinsatz auf einem Turnier von dem dortigen Wettkampftierarzt attestiert. Nachdem Abschwellen der Sattellage gab die Klägerin ihr Pferd zur Untersuchung in eine Pferdeklinik. Die Klinik diagnostizierte einen verspannten Rücken und eine unregelmäßige Polsterung des Sattels. Sodann nahm die Beklagte eine zweite Nachbesserung vor, jedoch wiederum ohne Erfolg. Eine weitere Nachbesserung lehnte die Klägerin ab und ließ in der Folge von einem Sattlermeister eine Satteldruckmessung durchführen. Das Ergebnis ergab, dass der Sattel massive Druckpunkte beidseits in der Sattellage hervorruft.

Daraufhin verklagte die Käuferin die Verkäuferin auf Rücktritt und Schadensersatz aus dem geschlossenen Werklieferungsvertrag über einen Maßsattel

Die Beklagte trug dagegen vor, dass das Pferd zuvor schon mit einem anderen Sattel Satteldruckprobleme gehabt und weiße Stellen in der Sattellege gezeigt hätte. Des Weiteren sei eine Nachbesserung ihrerseits gar nicht erfolgt, da immer nach der Einreitphase nachgepolstert werden würde und dies Nachpolstern keine Nachbesserung darstelle. Auch könnten die tierärztlich festgestellten Verspannungen auf eine Vorschädigung und/oder auf den Turniereinsatz zurückzuführen sein.

Das Gericht gab der Klägerin Recht und sah es nach Hinzuziehung eines Sachverständigen für das Sattlerhandwerk als erwiesen an, dass der gelieferte Maßsattel den Anforderungen an einen Maßsattel nicht genüge und somit mangelhaft sei. So führte der Sachverständige laut Gericht nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass bei dem Maßsattel für das besagte Pferd der Schwerpunkt zu weit nach hinten versetzt, die Polsterung zu rund und die Sattelkammer zu eng sei. Auch sah das Gericht das zweimalige Nachpostern des Sattels als Nachbesserungsversuche an und nicht als obligatorisches Nachpolstern nach dem Einreiten.

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Haftet ein Pensionsstallbesitzer für ein an Weidemyopathie verstorbenen Pferd?

AG Heinsberg      vom    15.12.2021

 

Haftet ein Pensionsstallbesitzer für ein an Weidemyopathie verstorbenen Pferd?

 

Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin zweier Jährlinge diese am 14.08.2018 in den Pensionspferdestall des Beklagten gegeben. Im Pensionspreis enthalten waren Stroh, Heu, Fütterungen (morgens/abends) sowie Weidegang. Nachdem einer der Jährlinge „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Haftet ein Pensionsstallbesitzer für ein an Weidemyopathie verstorbenen Pferd?“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Unfall bei einer Schauveranstaltung eines Reit- und Fahrvereins; Haftung des Vorstandsmitglieds

Brandenburgisches Oberlandesgericht      vom    9.11.2022

 

Im vorliegenden Fall war es zu einem Kutschenunfall während einer Schauveranstaltung gekommen. Für die Veranstaltung war ein Schaubild geplant, bei dem gleichzeitig vier Kutschen „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Unfall bei einer Schauveranstaltung eines Reit- und Fahrvereins; Haftung des Vorstandsmitglieds“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht und Gutachter für Pferde informieren zum Thema: Sturz eines Reitschülers vom Reitschulpferd

Sturz eines Reitschülers vom Reitschulpferd

 

Berufungsinstanz OLG Brandenburg     17.11.2021

Vorinstanz LG Potsdam      21. 04.2021

 

 

Im vorliegenden Fall war eine Reitschülerin (Klägerin) in Ihrer zweiten Reitstunde vom Pferd gestürzt. Zu dem Unfall kam es, da sich das Pferd, welches nicht durch Führstrick oder Longe Kontakt zum Reitlehrer hatte, auf Grund von Laubrascheln erschrak und unkontrolliert Sprünge machte.

 

Die Reitschülerin nahm daraufhin „Ihre Anwälte für Pferderecht und Gutachter für Pferde informieren zum Thema: Sturz eines Reitschülers vom Reitschulpferd“ weiterlesen

Pressemitteilung des LG Koblenz vom 8.11.2022 zum Thema Tierhalterhaftung

Pressemitteilung des LG Koblenz: Urteil vom 14.10.2022, Az. 9 O 140/21 (nicht rechtskräftig)

 

 

Pferd schubst Radlerin

Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese von dem Tier
vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu
entscheiden.

Der Sachverhalt „Pressemitteilung des LG Koblenz vom 8.11.2022 zum Thema Tierhalterhaftung“ weiterlesen

Pressemitteilung des LG Köln vom 31.10.2022 Ein Pferdetritt kann schlimme Folgen haben, für die die Tierhalterin einstehen muss.

Pressemitteilung LG Köln vom 31.10.2022

 

Ein Pferdetritt kann schlimme Folgen haben, für die die Tierhalterin einstehen muss. Das Landgericht Köln entschied nun, dass die Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält, nachdem sie von einem Pferd „Pressemitteilung des LG Köln vom 31.10.2022 Ein Pferdetritt kann schlimme Folgen haben, für die die Tierhalterin einstehen muss.“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema Tierhalterhaftung: Wer haftet, wenn der Reitschüler das Reitschulpferd in Abwesenheit des Reitlehrers besteigt und dabei verunglückt?

 

OLG Hamm        12.04.2022

(Beschluss)

Verfahrensgang vorher: LG Bielefeld, Urteil vom 06.08.2021

 

„Das Gericht hatte in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.2021 verkündete Urteil des LG Bielefeld durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen

 

Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin (eine erfahrene Reiterin) schon bevor die Beklagte (die Reitlehrerin der Klägerin und Besitzerin des besagten Pferdes und weiterer Pferde) zugegen war auf das Pferd „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema Tierhalterhaftung: Wer haftet, wenn der Reitschüler das Reitschulpferd in Abwesenheit des Reitlehrers besteigt und dabei verunglückt?“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Hat der Käufer eines Pferdes Anspruch auf Einsicht in die zeitlich vor dem Kauf fallenden tierärztlichen Behandlungsunterlagen?

LG Münster     vom    19.08.2022

 

Im vorliegenden Fall begehrte die Käuferin eines Pferdes nach dem Kauf vom Tierarzt, bei dem sich das Pferd vor dem Kauf in Behandlung befand, Einsicht in die Behandlungsunterlagen und Röntgenaufnahmen aus der Zeit vor dem Erwerb des Pferdes.

Sie berief sich hierbei auf „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Hat der Käufer eines Pferdes Anspruch auf Einsicht in die zeitlich vor dem Kauf fallenden tierärztlichen Behandlungsunterlagen?“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Haftungsfrage bei Sturz eines vierjährigen Kindes von einem geführten Pferd

LG Meiningen    19.08.2022

Im vorliegenden Fall war der vierjährige Geschädigte von einer im Eigentum des beklagten Pferdehalters stehenden elf Jahre alten Pinto-Stute abgeworfen worden, wobei er durch einen Tritt des Pferdes schwer verletzt wurde

Zuvor hatten die Mutter und „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Haftungsfrage bei Sturz eines vierjährigen Kindes von einem geführten Pferd“ weiterlesen

Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Anforderungen an die Erlaubnis für das Anbieten von Ponyreiten.

Wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Anbieten von Ponyreiten gegen Entgelt im Rahmen von Kindergeburtstagen und anderen Veranstaltungen erfüllt die Voraussetzungen dieses erlaubnispflichtigen Tatbestandes, so das VG Arnsberg (Az: 8 K 8265-17).

Das Gericht führte dazu weiter aus,

dass „Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Anforderungen an die Erlaubnis für das Anbieten von Ponyreiten.“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Zur physiologische Normabweichungen als Sachmangel (hier: zu flacher Hufwinkel)

Dazu, ob eine physiologische Normabweichung (hier: zu flacher Hufwinkel), welche ein Tier im Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Rahmen eines Kaufs (hier Auktion) aufweist, für sich genommen einen Sachmangel begründet,

urteilte das OLG Hamm am 28.01.2019 ,

dass auch dann noch nicht die Annahme eines Sachmangels vorliegt, wenn damit das Risiko einer späteren Entwicklung klinischer Symptome verbunden ist.

Von einem Sachmangel sei vielmehr erst dann auszugehen, wenn dieses Risiko deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausgeht, so das Gericht.

Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus,

dass

die röntgenologischen Veränderungen in Form eines zu kleinen hinteren Hufwinkels und geringfügiger Sklerosierungen, die der senatsbekannt sehr sorgfältige und versierte Sachverständige bei dem Tier festgestellt hätte, begründeten isoliert betrachtet, also ohne zugleich klinische Erscheinungen, nicht einmal dann einen Sachmangel im genannten Sinne, wenn sie schon während der Auktion vorgelegen hätten. Denn sofern die Parteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hätten, könne der Käufer eines mit individuellen Anlagen ausgestatteten Tieres auch auf hohem Preisniveau nicht erwarten, dass es dem physiologischen oder biologischen Ideal entspräche. Ebenso wenig würde die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Reitpferdes dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund physiologischer Normabweichungen ein gewisses Risiko für die Entwicklung klinischer Symptome bestehe. Eine andere Bewertung sei erst dann geboten, wenn eine alsbaldige Erkrankung bereits beim Gefahrübergang sehr wahrscheinlich wäre und das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit als Reitpferd deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausginge.

Zusätzliche Info:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 434 Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2.

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Schädigung der helfenden Person beim Verladen eines Pferdes

LG Münster     31.07.2019

 

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau versucht, der Tochter des verklagten Pferdehalters beim Verladen eines Pferdes in den frühen Morgenstunden (es war noch dunkel) zu helfen und „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Schädigung der helfenden Person beim Verladen eines Pferdes“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Tierschutzrechtliche Anforderungen der Amtsveterinäre an eine regelmäßige Hufpflege

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof   20.04.2022    Az.: 23 ZB 19.2286

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte im vorliegendem Fall, dass die Wegnahme des streitgegenständlichen Pferdes auf der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig erfolgt sei, da das Pferd nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Tierschutzrechtliche Anforderungen der Amtsveterinäre an eine regelmäßige Hufpflege“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Muss die Halterin eines Pferdes für die Behandlungskosten aufkommen, wenn ihr Tier eine andere Reiterin abwirft?

Pressemitteilung des LG Koblenz vom 13.06.2022

 

Urteil   25.05.2022

 

Der Sachverhalt

Die Beklagte ist Halterin einer seinerzeit dreijährigen Stute. Sie hatte das Pferd in einem Stall untergebracht, in dem auch ein Tier der Geschädigten stand. Die Klägerin – eine Krankenversicherung – trug im Prozess vor, die „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Muss die Halterin eines Pferdes für die Behandlungskosten aufkommen, wenn ihr Tier eine andere Reiterin abwirft?“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Stellen beim Verkauf eines Pferdes folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen einen Sachmangel dar?

BGH      vom   30.10.2010

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin am 23. November 2013 von dem Beklagten nach einem Proberitt den Quarterhorse-Wallach „A. „. Der „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Stellen beim Verkauf eines Pferdes folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen einen Sachmangel dar?“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Abgrenzung der Unternehmereigenschaft von der Verbrauchereigenschaft bei einem Reitstallbesitzer

Das OLG Hamm urteilte am 28.01.2019  zur Abgrenzung der Unternehmereigenschaft von der Verbrauchereigenschaft bei einem Reitstallbesitzer

wie folgt:

Eine Unternehmereigenschaft ist bei Betrieb eines Reitstalls als „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Abgrenzung der Unternehmereigenschaft von der Verbrauchereigenschaft bei einem Reitstallbesitzer“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Zustimmung eines Pferdeeigentümers zu einer künftig notwendig werdenden Kolikoperation.

Eine Erklärung des Eigentümers eines Pferdes, durch die er bereits in einem Zeitpunkt, in dem noch eine konservative Kolikbehandlung möglich und vorgesehen ist, einer künftig notwendig werdenden Operation zustimmt und sie beauftragt, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Eine Inhaltskontrolle scheidet aus, weil die Erklärung bestimmt, welche Hauptleistung in welchem Fall zu erbringen ist, so das OLG Köln am 05.09.2018 (Az: 5 U 26-18).

Weiter führte das Gericht aus, dass die Vorschrift des § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB, die für die Humanmedizin eine mündliche Aufklärung vorschreibt, bei der Behandlung von Tieren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sei, da es nicht um die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ginge und der Tierarzt nur eine Aufklärung im Großen und Ganzen und braucht kein medizinisches Wissen zu vermitteln schulde.

Zur Info:

  • AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Unterschied zu einer Individualabrede alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
  • § 307 BGB ist die zentrale Vorschrift der Inhaltskontrolle von AGB´s. Hier wird bestimmt, dass Klauseln in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessenen Benachteiligung ist gem. § 307 II BGB im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird.

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Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Schadensersatz neben Minderung.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vom Beklagten eine Stute als Hobbyreitpferd erworben, deren Abstammung laut Verkäufer „Alt Oldenburger“ sein sollte. Wie sich nach dem Verkauf dann herausstellte, handelte es sich nicht um eine „Alt-Oldenburger““ Stute, sondern um ein gewöhnliches polnisches Warmblut, das sich überdies  auch noch als tragend herausstellte und schon vor Gefahrübergang den Mangel „Kissing-Spines“ laut Gutachter aufwies. Nach erfolgloser Nacherfüllungsaufforderung verklagte die Käuferin den Verkäufer auf Minderung und Schadensersatz. Das Landgericht gab der Klägerin insoweit Recht, dass Ihr der Minderungsanspruch zustehe. Jedoch verneinte das Landgericht den Anspruch auf Schadensersatz der geltend gemachten Positionen (Haltungskosten, Futter, Einstreu, Tierarzt, Hufschmied, Zuchtverband, Beritt, Unterhalt, Transport, Inseratskosten). Das Landgericht argumentierte, dass es unklar sei, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Käufer gleichzeitig Minderung und den sogenannten kleinen Schadensersatz geltend machen könne. Der BGH hätte hierzu bislang keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, sondern die Entscheidung im Wesentlichen offen gelassen; lediglich hätte der BGH ein Nebeneinander von Minderung und Schadensersatz im Hinblick auf Schäden, die bereits durch den Minderungsanspruch abgedeckt seien, klar verneint.

Der Meinung konnte das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren nicht folgen. Ein Schadensersatz sei neben der Minderung nicht ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht, da Minderung und Schadensersatz sich nur hinsichtlich derselben Vermögenseinbuße ausschlössen. Soweit die Käuferin im vorliegenden Fall zusätzlich zum mangelbedingten Minderwert des Pferdes einen Schaden erlitten hätte, könne sie dafür Ersatz beanspruchen Danach könne sie den Ersatz all derjenigen Aufwendungen beanspruchen, die sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht hätte und billigerweise machen durfte, sowie die die zur Feststellung der Geeignetheit der Stute als Hobbyreitpferd entstanden seien. Ferner könne die Verkäuferin die Aufwendungen ersetzt bekommen, die ihr mit dem Weiterverkauf der mangelbehafteten Stute entstanden seien.

OLG Frankfurt   vom 3.04.2018  

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Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Schadens / Wiederbeschaffungswert bei Verlust einer Pferdes

Für die Bemessung des Schadens / Wiederbeschaffungswert bei
Verlust einer Sache (hier Pferd) kommt es auf deren objektive
Eigenschaften, so der BGH am 9.11.2021

Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin als Eigentümerin des Pferdes den Beklagten als behandelnden Tierarzt nach tierärztlicher Behandlung eines Wettkampfpferdes auf Schadensersatz in Anspruch. Das Pferd der Klägerin starb nach einer vom Beklagten durchgeführten homöopathischen Eigenblutbehandlung.
Das Landgericht hatte den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 250.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgte mit seiner Revision seinen Berufungsantrag weiter mit der Maßgabe, die Klageforderung abzuweisen, soweit sie 50.000 € als Schadensersatz für den Verlust des Pferdes übersteigt.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie sei revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hätte. Dies sei hier der Fall, so der BGH

 

Der BGH führte weiter dazu aus, dass der Gläubiger statt der Wiederherstellung des früheren Zustands des Pferdes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen könne. Bei Verlust oder Zerstörung einer Sache könne er als Naturalrestitution den für die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Beurteilung der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit sei dafür die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.
Sollte die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich sein, hätte die Klägerin nach § 251 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der durch den Tod ihres Pferdes eingetretenen Vermögenseinbuße (Kompensation). Wenn sich der Schaden im Verlust einer Sache konkretisierte, sei deren Verkehrswert zu ermitteln. Soweit ein Markt für die zu ersetzende Sache vorhanden sei, sei der Preis, der durch Angebot und Nachfrage
gebildet wird und der im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert sei, ein geeigneter Anknüpfungspunkt, den wirtschaftlichen Wert der Sache in Gestalt des Tauschwerts in Geldzu bemessen. Auch insoweit seid die objektiv vorliegenden Eigenschaften der Sache zugrunde zu legen.
Demgegenüber komme es nicht darauf an, so der BGH, wem wann welche Eigenschaften des Pferdes bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung könne auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass das Pferd der Klägerin für eine anaphylaktische Reaktion besonders anfällig gewesen sei und sich dies eben wertmindernd auswirken müsse. Der BGH verwies zurück an das OLG mit der Maßgabe, den objektiven Schadens / Wiederbeschaffungswert nun nach objektiven Gesichtspunkten festzulegen.

 

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Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema „Rollkur“.

Im vorliegenden Fall erging ein Strafbefehl gegen einen Reiter, der seinem Dressurpferd durch Anwendung der „Rollkur“ während der Europameisterschaft erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen und Leiden billigend in Kauf nehmend zugefügt haben soll (§ 17 Nr. 2b TierSchG)

Das Amtsgericht Aachen sprach den Reiter frei, weil lt. Gericht die ihm zur Last gelegte Straftat aus subjektiven Gründen nicht festgestellt werden konnte. Der Freispruch erfolge wegen eines (nicht ausschließbaren) unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 S. 1 StGB, da für eine Bestrafung Reiters, welcher bestreitet sich rechtswidrig verhalten zu haben, die ihm nachweisbare Einsicht zur Tatzeit, Unrecht getan zu haben, erforderlich sei, so das Gericht.

Dazu führte das Gericht weiter aus, dass dies dem Angeklagten nicht nachweisbar wäre, da er nach der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen nicht gegen das Regelwerk der FEI verstoßen habe, da kein aggressives Reiten vorgelegen habe. Dessen Einschätzung teile gleichfalls der zur Tatzeit eingesetzte Chief Steward Dressur M Q. Der Reiter dürfe darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er nicht gegen das Regelwerk der FEI verstoße. Die FEI habe das Thema Rollkur im Jahr 2010 unter Beteiligung vieler Experten von Seiten der Befürworter und der Gegner aufgegriffen. Es sei eine Arbeitsgruppe unter seiner Leitung als Vorsitzenden des Dressurkomitees eingerichtet worden, um Rollkur (Hyperflexion) und Low Deep and Round (LDR) genau voneinander abzugrenzen und Verfahrensrichtlinien für die Turnierstewards bei Verdacht auf Rollkur zu entwickeln. Der Unterschied liege dem nach darin, dass bei der Rollkur aggressive Kraft angewendet werde, während LDR ohne Aggressivität erfolge. Die Anwendung aggressiver Kraft sei verboten. Die Anwendung aggressiver Kraft durch den Reiter sei jedoch nicht erfolgt und er sei deshalb freizusprechen.

AG Aachen     30.12.2021

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Ihre Anwälte für Pferderecht erstellen Ihnen Kaufvertrag für Pferde , Pferdekaufvertrag, Vorlage, Muster

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Kaufvertrag für Pferde , Pferdekaufvertrag, Vorlage, Muster

Kaufvertrag für Pferde , Pferdekaufvertrag, Vorlage, Muster

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema „Bauen einer Pferdepension im Außenbereich“.

Der Bau einer Pferdepension im Außenbereich ist unzulässig, so das VG Minden vom 13.12. 2021. Nach Angaben des VG Minden hat damit die Klage einer Umweltschutzververeinigung gegen die Baugenehmigung der Stadt Bielefeld aufschiebende Wirkung. Der Betreiber darf laut der Eilentscheidung vorerst nicht weiterbauen.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde am Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Das Gericht befand in seinem Beschluss, dass es im vorliegendem Fall auf die wesentliche Frage ankomme, ob es sich bei dem geplanten Betrieb um einen nachhaltig angelegten Betrieb handeln würde.

Das Gericht führte u.a. dazu aus, dass die Frage, ob sich ein landwirtschaftlicher Betrieb als auf Dauer lebensfähig erweise, im Wege einer Prognose zu beantworten sei. Notwendig sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Die Umstände, die für oder gegen die Annahme eines auf Dauer angelegten nachhaltigen Betriebs sprächen, seien jeweils zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handele sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau bewertet werden müssten. Zu diesen Hilfstatsachen, die indizielle Bedeutung haben könnten, zähle auch die Möglichkeit, mit dem Betrieb Gewinne zu erwirtschaften. Der Betrieb müsse nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich geführt zu werden. Das bedeute jedoch nicht, dass die Betriebseigenschaft stets zu verneinen ist, wenn bisher kein Gewinn erzielt worden sei und sich ein solcher auch in absehbarer Zeit nicht erzielen ließe. Die Gewinnerzielung sei eben nur ein Indiz, dem allerdings, etwa bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand, erhöhte Bedeutung zukommen könne. Sei ein Gewinn nicht nachzuweisen, könnten andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft sprechen. Zu diesen Indizien zählten beispielsweise die Größe der verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder des Tierbestandes könne Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des bereits vorhandenen Betriebs sein.

Demnach sei die Absicht der Gewinnerzielung zwar nicht zwingende Voraussetzung der Betriebseigenschaft, habe jedoch eine gewichtige indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens. Insoweit sei Maßstab nicht eine mathematisch exakte Kostenkalkulation, sondern eine Gesamtbetrachtung. Die Gewinnperspektive habe nur die Funktion eines Indizes für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gebots der Außenbereichsschonung realisieren würde. Sei ein Gewinn offensichtlich nicht zu erwarten, spräche dies gegen eine Verwirklichung durch einen vernünftigen Landwirt. Ist ein Gewinn offensichtlich zu erwarten, spricht dies wesentlich dafür. Im Übrigen komme es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei der insoweit erforderlichen Gesamtbetrachtung sei auch von wesentlicher Bedeutung, ob das Vorhaben einer bestehenden Landwirtschaft dienen solle oder mit einer Neugründung verbunden sei. Gehe es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität, habe die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung.

Bei Neugründungen hingegen würde der Gewinnerzielung ein besonderes Gewicht zukommen. Denn die Missbrauchsgefahr sei bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden solle, besonders hoch. In solchen Fällen sei an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen.

Ebenso sei die Eigenart der beabsichtigten Nutzung in Blick zu nehmen. Gerade bei der – wie im vorliegendem Fall – Errichtung eines Betriebs zur Pensionspferdehaltung komme das Gebot der Nachhaltigkeit und Rentabilität besonders zum Tragen und erfordere eine besonders kritische Prüfung. Denn die Pensionspferdehaltung sei dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar sei. Pensionspferdehaltungsbetriebe trügen damit die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich.

 

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Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema Beschaffenheitsvereinbarung: Als braves Amateurpferd verkauftes Pferd stellt sich nach Gefahrübergang als „Steiger“ heraus.

Im vorliegendem Fall hatte das LG Heilbronn darüber zu urteilen, ob ein Rücktrittsrecht für den Fall besteht, wenn sich das gekaufte Pferd nach Übergabe als Steiger herausstellt.

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin das streitgegenständliche Pferd mit der Vereinbarung, dass es sich um ein braves Amateurpferd handele. In den ersten paar Wochen nach Erwerb zeigten sich keine Probleme und die Klägerin startete mit dem Pferd auf einem Anfängerturnier. Nachdem sie im weiteren Verlauf mit dem Pferd nicht mehr zurechtkam, erklärte sie, „dass sie das Pferd so nicht wolle“ und den Kaufpreis zurückverlange gegen Rückgabe des Pferdes.

Der zum Verfahren hinzugezogene Sachverständige sah bei dem streitgegenständlichen Pferd eine Dominanzproblematik, da das Pferd Hilfestellungen des Reiters nicht mehr annehme und sich durch das Hochsteigen auf die Hinterbeine entziehen wolle. Es handele sich hier, so der Sachverständige, um einen sogenannten „Steiger“. Dazu führte der Sachverständige weiter aus, dass widersetzliches Verhalten wie Steigen, Buckeln oder Durchgehen bei Pferden angeboren sei. Grundsätzlich könne ein solches Verhalten zwar auch anerzogen werden, aber jedenfalls werde in der Literatur ein solches Verhalten als Problemverhalten definiert. Ein Amateurpferd zeichne dagegen aus, dass ein solches Problemverhalten nicht auftrete. Das streitgegenständliche Pferd sei jedoch mehrfach und hartnäckig gestiegen, was bei einem Amateurpferd nie sein dürfe, so der Sachverständige. Das gezeigte Problemverhalten des streitgegenständlichen Pferdes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Charakter angelegt und damit angeboren.

Das Gericht folgte dem Sachverständigen in seinen Ausführungen und gelangte zu der Überzeugung, dass die charakterbedingten Mängel bereits bei der Übergabe des Pferdes vorlagen. Jedenfalls sei der Beklagte für die Widerlegung der Vermutung nach § 476 BGB a.F. beweisfällig geblieben.

Weiter führte das Gericht aus, dass der hier vorliegende Mangel nach den Ausführungen des Sachverständigen im Charakter des Pferdes begründet und damit angeboren und nicht heilbar sei. Somit läge ein anfänglicher unbehebbarer Mangel vor, bei dem der Beklagte von seiner Nacherfüllungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei sei. Die Klägerin könne daher, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen zu müssen, vom Kaufvertrag entsprechend § 326 Abs. 5 BGB zurücktreten. Neben der Pflicht, den Kaufpreis (48.000 Euro) Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pferdes zu zahlen, sei der Beklagte weiter verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Verwendungen im Sinne von § 347 Abs. 2 BGB insbesondere die Kosten für die artgerechte Unterbringung in einem Stall, d.h. Boxenmatratze, Futter, Pflege, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur, Tierarzt, Tierhalterhaftpflichtversicherung zu erstatten, so das Gericht.

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Pressemitteilung vom 29.12.2021 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

Kaufpreis für den Hengst Kaiser Milton muss gezahlt werden

 

Der Käufer, der den im Oktober 2017 als Körsieger prämierten Hengst Kaiser Milton auf einer Auktion gekauft hat, muss den Kaufpreis für das Pferd bezahlen. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gestern entschieden.

Zum Sachverhalt: Im Oktober 2017 veranstaltete der Trakehner Zuchtverband e. V. eine Körung, bei der damals 2 1/2-jährige und kürzlich verstorbene Hengst Kaiser Milton als Sieger hervorging. Bei einer sich anschließenden Auktion auf dem Trakehner Hengstmarkt in Neumünster bot die Klägerin, die Trakehner-Pferde vermarktet, den Hengst in Kommission für den Eigentümer an. Der Beklagte, der sich auf die Zucht von Trakehner Pferden spezialisiert hat, erhielt den Zuschlag für 320.000 €; der Rechnungsbetrag belief sich einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten auf gut 380.000 €. Die Übergabe des Pferdes an den Beklagten erfolgte direkt nach der Auktion. In der Folgezeit reklamierte der Beklagte angebliche Mängel des Pferdes gegenüber der Klägerin und trat vom Kaufvertrag zurück. Die Klägerin verlangt nun die Zahlung des Betrages von gut 380.000 €. Das Landgericht Kiel hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung verurteilt, weil der Beklagte der Klägerin keine Frist zur Lieferung eines Ersatzpferdes gesetzt hatte. Die Berufung des Beklagten hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Geldbetrages bestätigt.

Aus den Gründen: Der Beklagte ist verpflichtet, den Kaufpreis in Höhe von gut 380.000 € an die Klägerin zu zahlen. Er ist nicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Der Rücktritt scheitert allerdings nicht – wie das Landgericht angenommen hat – an einer fehlenden Aufforderung des Beklagten zur Lieferung eines mangelfreien Pferdes. Zwar kann ein Rücktrittsrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung gesetzt wurde. Die hier maßgeblichen Auktionsbedingungen bestimmen aber für den vorliegenden Kauf etwas Anderes. Nach diesen Bedingungen steht dem Käufer kein Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzpferdes zu. Abgesehen davon hätte der Körungssieger nicht durch ein gleichwertiges Ersatzpferd ausgetauscht werden können.

Der Rücktritt scheitert jedoch daran, dass der Beklagte keinen Mangel nachweisen konnte, der ihn zum Rücktritt berechtigt hätte. Im Zeitpunkt der Übergabe lahmte das Pferd nicht. Es wies zwar eine Fehlbildung am linken Vorderhuf auf, aus der sich möglicherweise eine Lahmheit entwickelt hat. Diese Fehlbildung war zum Zeitpunkt der Auktion aufgrund einer vorangegangenen röntgenologischen Untersuchung aber bekannt. Die Fehlbildung gehörte deshalb mit allen daraus folgenden Risiken zur vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes. Aus der Zulassung zur Körung konnte der Beklagte nicht mit Sicherheit schließen, dass Kaiser Milton unter keinem zur Zucht unerwünschten Mangel – wie etwa einer Lahmheit – leidet. Er wusste, dass das Pferd vor der Körung nur in eingeschränktem Umfang gesundheitlich untersucht worden war. Die erfolgreiche Teilnahme an der Körung verschaffte dem Beklagten daher keine letzte Gewissheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes. Ähnliches gilt für den von dem Beklagten weiter behaupteten Mangel eines Fesselträgerschadens am linken Vorderbein. Der Fesselträgerschaden war bei der Körung zwar nicht bekannt, es war aber bekannt, dass die Untersuchung vor der Körung die Prüfung eines solchen Schadens nicht umfasste. Die Zulassung zur Körung ließ also nicht darauf schließen, dass ein solcher Schaden nicht bestand. Vielmehr galt nach den Auktionsbedingungen insoweit ein „ungewisser Zustand“ als vereinbart.

Der bei Kaiser Milton festgestellte Herzbefund stellt ebenfalls keinen Mangel dar, der den Beklagten zum Rücktritt berechtigte. In dem vor der Auktion gefertigten Untersuchungsprotokoll wird ein Herznebengeräusch erwähnt, das nachuntersucht werden müsse. Da die Befunde des Untersuchungsprotokolls die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes bestimmen, gilt damit grundsätzlich ein noch zu beobachtender Herzbefund als vertragsgemäß. Die Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch sachgerecht so auszulegen, dass der Herzbefund nach Art und Schwere einer Zulassung zur Körung nicht entgegengestanden haben darf. Davon ist hier auszugehen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass Kaiser Milton wegen des Herzbefundes nicht zur Körung hätte zugelassen werden dürfen. Nach den Feststellungen im vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten ist nicht nachgewiesen, dass Kaiser Milton bereits im Jahr 2017 unter einem Herzfehler, also einem Herzbefund mit Krankheitswert, litt. Zwar war ein Herzbefund vorhanden. Dieser bestand aber nur in einem gering- bis mittelgradigen Herzgeräusch, das voraussichtlich auf eine unzureichende Verschlussfähigkeit der Mitralklappe zurückzuführen war. Dieser Befund hatte aber noch keinen Krankheitswert. Die Entwicklung konnte in die eine oder andere Richtung gehen und war nicht prognostizierbar. Es gab somit keinen Grund, Kaiser Milton im Jahr 2017 von der Körung auszuschließen. Das Risiko war bekannt, weil der Herzbefund bekannt war. Dass sich der Herzzustand des Pferdes verschlechterte und möglicherweise zu seinem Tod geführt hat, heißt deshalb nur, dass sich ein dem Herzbefund innewohnendes Risiko verwirklicht hat.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Dezember 2021, Az. 6 U 56/18)

Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Kein Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 25.10.2021

 

Kein „weiteres“ Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma

 

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 die Schmerzensgeldklage einer Frau aus Nordhorn gegen den Eigentümer eines Reitpferdes zurückgewiesen.

Die Reiterin hatte am Unfalltag erstmals das „Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Kein Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Kein Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 25.10.2021

 

Kein „weiteres“ Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma

 

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 die Schmerzensgeldklage einer Frau aus Nordhorn gegen den Eigentümer eines Reitpferdes zurückgewiesen.

Die Reiterin hatte am Unfalltag erstmals das „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Kein Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Keine Beeinträchtigung einer Pferdehaltung durch Windenergieanlage

VG Saarland   vom  15.09.2021

 

Keine Beeinträchtigung einer Pferdehaltung durch Windenergieanlage

 

Das VG Saarland folgte in seinem Urteil der einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Pferde „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Keine Beeinträchtigung einer Pferdehaltung durch Windenergieanlage“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Röntgenologische Veränderungen bei Gefahrübergang stellen nicht grundsätzlich einen Sachmangel dar

OLG Hamm    Urteil vom  28.01.2019

Röntgenologische Veränderungen in Form eines zu kleinen hinteren Hufwinkels und geringfügiger Sklerosierungen begründen isoliert betrachtet, also ohne zugleich klinische Erscheinungen, nicht einmal dann einen Sachmangel, wenn sie schon bei Kauf (hier Auktion) vorlagen, so das OLG Hamm. Denn sofern die Parteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hätten, so das Gericht, könne der Käufer eines mit individuellen Anlagen ausgestatteten Tieres auch auf hohem Preisniveau nicht erwarten, dass es dem physiologischen oder biologischen Ideal entspricht. Ebenso wenig sei die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Reitpferdes dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund physiologischer Normabweichungen ein gewisses Risiko für die Entwicklung klinischer Symptome bestehe. Eine andere Bewertung sei erst dann geboten, wenn eine alsbaldige Erkrankung bereits beim Gefahrübergang sehr wahrscheinlich sei und das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit als Reitpferd deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten hinausgehe.

 

Im vorliegenden Streitfall hatten die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne bestimmter röntgenologischer Anforderungen getroffen, die das Pferd erfüllen musste. Vielmehr galt gem. lit. B II.1 der AGB des Beklagten derjenige Zustand als vereinbart, der sich aus den vor der Auktion jedem Interessenten zugänglichen Röntgenbildern ergab.

 

Bildquelle: www.slawik.com

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Fristsetzung zur Beseitigung tierschutzrechtlicher Mängel

Das OVG Schleswig-Holstein urteilte zur Fristsetzung der Beseitigung tierschutzrechtlicher Mängel am 05.06.2019 ,

dass

eine Fristsetzung zur Beseitigung tierschutzrechtlicher Mängel entbehrlich ist, wenn der Tierhalter tatsächlich nicht willens oder in der Lage ist, zeitnah für eine tierschutzgerechte Unterbringung bei sich oder bei Dritten zu sorgen.

 

Zur Info:

https://dejure.org/gesetze/TierSchG/16a.html

 
 
§ Bildquelle Pixabay §

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Gekauftes Pferd stellt sich als unwillig und unberechenbar heraus.

Im vorliegenden Fall (OLG Oldenburg 2018) hatte eine Reiterin aus New York im Alter von 58 Jahren begonnen, Reitunterricht zu nehmen. Sie suchte ein umgängliches und leichtrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd, das für sie mit ihren geringen Erfahrungen geeignet sein sollte. Der Beklagte aus dem Landkreis Emsland stellte ihr das Pferd „C“ vor. Nach drei Proberitten wurde „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Gekauftes Pferd stellt sich als unwillig und unberechenbar heraus.“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2021

Nach Übergabe festgestellte Vernarbungen im Maulwinkel eines Pferdes berechtigen allein nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

 

Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich allein nicht für eine chronische Erkrankung. Der Befund kann vielmehr jederzeit aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten und lässt damit keinen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichter Entscheidung einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Turnierpferd verneint.

Der Beklagte betreibt einen „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2021“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Warnhinweis „Teilnahme erfolgt für alle Reiter auf eigene Gefahr“ führt nicht zum Haftungsausschuss unter den Beteiligten einer Schleppjagd.

Das OLG Hamm urteilte am 11.12.1998 , dass durch den vor einer Schleppjagd vom Veranstalter erteilten Hinweis, die Teilnahme erfolge für alle Reiter „auf eigene Gefahr“, Ansprüche eines Reiters gegen einen Pferdehalter nach § 833 BGB nicht ausgeschlossen seien.
Schadensersatzansprüche wegen bei einem Reitunfall erlittener Körperverletzungen scheiden aus so das Gericht, wenn der Verletzte bei einer Schleppjagd wesentliche Kernregeln, die von jedem Reiter zur Vermeidung von Irritationen der Pferde und dadurch bedingten Verletzungsrisiken unbedingt eingehalten werden müssten, verletzt, und durch dieses reiterliche Fehlverhalten das Ausschlagen eines Pferdes verursacht bzw. provoziert wird.

(hier: Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von einer Pferdelänge bzw. des Zwischenraums zu anderen Pferden beim Heranreiten an ein Hindernis).

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Tierseuchenrechtliche Überwachungsmaßnahmen auch bei Schleppjagden

Im vorliegenden Fall wandte sich der Veranstalter von drei Schleppjagden gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung der zuständigen veterinärmedizinischen Aufsichtsbehörde.

Die Anordnung lautete wie folgt: „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Tierseuchenrechtliche Überwachungsmaßnahmen auch bei Schleppjagden“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Eine unter Pferdesportlern übliche Hilfeleistung begründet nicht die Annahme einer „Wie-Beschäftigung“

Eine unter Pferdesportlern übliche Hilfeleistung begründet nicht die Annahme einer „Wie-Beschäftigung“, so das SG Kassel am 21.02.2017

 

Zum Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall war der Kläger Halter eines Pferdes, welches seine Tochter am Unfalltag führte. Zur selben Zeit unternahm die Geschädigte während ihrer Freizeit gemeinsam mit einer Freundin einen privaten Reitausflug. Unterwegs trafen die beiden auf vorgenannte Tochter des Klägers, welche zugleich die Nichte der Begleiterin der Geschädigten ist, mit dem Pferd des Klägers. Dieses musste geführt werden, weil es wegen eines, was sich indes erst später herausstellte, in den Huf eingetretenen Nagels lahmte. Die Geschädigte, welche von Beruf Amtsveterinärin in Diensten eines Landkreises ist, stieg daraufhin „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Eine unter Pferdesportlern übliche Hilfeleistung begründet nicht die Annahme einer „Wie-Beschäftigung““ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Tierschutzrechtliche Anordnungen für eine Pferdehaltung; Umfang des erforderlichen Auslaufs und des notwendigen Futters

Pferden ist täglich eine mindestens dreistündige Auslaufmöglichkeit im Freien anzubieten und Heu oder anderes rohfaserreiches Futter so vorzulegen, dass Pausen ohne solches vier Stunden nicht überschreiten, so das VG Regensburg

 

VG Regensburg am 22.01.2019

 

Das Gericht führte dazu weiter aus,

dass,

welche Anforderungen an eine artgemäße Bewegungsmöglichkeit für Pferde zu stellen sind, weder im Tierschutzgesetz noch in einer der nach § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen im Einzelnen festgelegt seien. Das Gericht habe den näheren Inhalt dieses Erfordernisses deshalb unter Zugrundelegung des gegenwärtigen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst zu ermitteln. Bei seiner Prüfung habe es den in § 1 TierSchG niedergelegten Gesetzeszweck zu berücksichtigen, wonach aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind. Das Gericht gelange dabei zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Forderung eines mindestens dreistündigen Auslaufs im Freien die Pflicht zur Gewährung artgemäßer Bewegungsmöglichkeiten nach § 2 Nr. 2 TierSchG auch für Sportpferde in nicht zu beanstandender Weise umsetzen sei.

Für Pferdehaltungen habe das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Leitlinien zu deren Beurteilung unter Tierschutzgesichtspunkten herausgegeben. Die gegenwärtig mit Stand vom 9.6.2009 verfügbaren Leitlinien seien im Auftrag des Ministeriums von einer Sachverständigengruppe erarbeitet worden, der eine Vertreterin aus der Wissenschaft, eine Pferdesachverständige, Beamte von Tierschutzbehörden sowie Mitglieder von Tierschutzvereinigungen, der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und der Bundestierärztekammer angehörten. Die von diesem Gremium getroffenen Aussagen würden eine sachverständige Zusammenstellung dessen darstellen, was im Hinblick auf Pferdehaltungen als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann und würden deshalb vom Gericht als antizipierte Sachverständigengutachten zu den von § 2 Nr. 2 TierSchG aufgestellten Anforderungen werten.

Zum Bewegungsverhalten von Pferden würden die Leitlinien dazu ausführen, dass sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Dabei handele es sich normalerweise um langsame Bewegung (Schritt) verbunden mit Futteraufnahme. Pferde hätten somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Vor diesem Hintergrund würden die Leitlinien fordern, in allen Pferdehaltungen täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. Dabei sei zu beachten, dass kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung beinhalte, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiege, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können. Daher könne kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Die Leitlinien würden deshalb verlangen, dass allen Pferden so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden müsse und Heu oder anderes rohfaserreiches Futter so vorzulegen sei, dass Pausen ohne solches vier Stunden nicht überschritten würden.

 

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Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Anforderungen des landwirtschaftlichen Pferdebetriebs im ertragsteuerlichen Sinne

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne erfordert eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, so der BFH am 08.05.2019 (Az: VI R 8-17)

Der BFH führte in seinem Urteil u.a. aus, dass die Haltung eigener Reitpferde zu privaten Zwecken hingegen nicht zu steuerbaren Einkünften führt. Eine solche Tätigkeit entspräche nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe, sondern dem einer steuerunerheblichen, der Privatsphäre zugehörigen Freizeitbeschäftigung. Dies gelte selbst dann, wenn aus der Reitpferdehaltung ein Fohlen hervorgeht. Allein die einmalige Reproduktion eines Fohlens begründe entgegen der Auffassung des FA keine erwerbswirtschaftliche Pferdezucht und sei der Privatsphäre zugehörigen Freizeitbeschäftigung zuzuordnen.

Zusätzliche Info:

Landwirtschaftliche Betriebe können Verluste aus Tierzucht und Tierhaltung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung dürfen dagegen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. ((§ 15 Abs. 4 EstG)

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Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Recht auf Weidegang im Rahmen eines Einstellvertrags

 

AG München, Pressemitteilung vom 16.07.2021 zum Beschluss Az.: 241 C 9143/21 vom 04.06.2021

 

Das Amtsgericht München wies durch Beschluss vom 04.06.2021 den Antrag einer Münchner Reitlehrerin zurück, im Eilverfahren die Betreiberin einer Münchner Pferdepension dazu zu verpflichten, ihren beiden Ponys wieder Zugang zur Weide zu eröffnen.

Die Antragstellerin hatte mit Pferdeeinstellungsvertrag vom September 2019 für ihre beiden Ponys einen Platz im Offenstall bei täglicher Fütterung und der Lenkung der Pferde, Weidegang, Einbringung von Einstreu im Winter, Ausmisten der Ställe an zwei Tagen pro Woche unter Mitbenutzung der Reitanlagen, der Schulsattelkammer, der Futterkammer des Stüberls und der Sanitäranlagen für die Dauer von vier Jahren gegen monatliche Zahlung von 630 Euro vereinbart.

Sie behauptet in ihrem am 29.05.2021 gestellten Antrag, dass die Antragsgegnerin seit 27.05.2021 ihren beiden Ponys den Zugang zur Weidekoppel versperrt habe. Dies vermutlich, weil sie dem Verlangen der Antragsgegnerin auf eine zehnprozentige Erhöhung der monatlichen Zahlung nicht zugestimmt habe. Pferden der Antragsgegnerin nämlich sei in gleicher Zeit der Zugang zu deren Koppel ermöglicht worden. Dies würden die von ihr vorgelegten Fotos belegen.

Ein regelmäßiger Weidegang sei für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig. Das Grasen auf einer Weide gehöre evolutionsbedingt zu den wichtigsten Parametern einer pferdegerechten Haltung, da Pferde in freier Natur ihr Futter ausschließlich so erhalten könnten.

Die von ihr herbeigerufenen Polizeibeamten hätten keine unmittelbare Lebensgefahr für die Pferde gesehen und ihr zum Gang zum Zivilgericht geraten.

Auf richterliche Nachfrage präzisierte sie ihren Antrag dahin, die Antragsgegnerin zu verpflichten bei trockener Witterung ihren Ponys einen täglichen Weidegang von mindestens 4-5 Stunden und entsprechend einer vertraglichen Zusatzvereinbarung dienstags jeweils für 2 Stunden auf der großen Weide der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies den Eilantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurück.

„Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sind nicht gegeben. (…) Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Dies wurde im vorliegenden Verfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Zwar wurde von Seiten der Antragstellerin an Eides statt versichert, dass ein regelmäßiger Weidegang für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig sei. Allerdings ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der wesentliche Nachteil der ggf. eintretenden physischen und psychischen Belastung der Ponys nicht bis zur Hauptsacheentscheidung durch das Ausführen der Ponys durch die Antragstellerin selbst oder anderweitige Dritte verhindert werden kann.“

In ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde berief sich die Antragstellerin darauf, dass sie ihre Ponys jeweils nur allein nehmen könne, sie sie aber nicht dann insgesamt acht bis zehn Stunden täglich ausführen könne. Grund dafür, Pferde in Pensionshaltung zu geben, sei ja gerade auch der notwendige Weidegang. Ansonsten könne man sein Pferd auch in die Garage stellen und es für das Grasen in städtische Parks ausführen. Wohl aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Einschaltung des Veterinäramtes sei jetzt aber der Weg zur Koppel wieder geöffnet.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München half der Beschwerde mit der Begründung nicht ab, dass sich ja bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin der Sachverhalt zwischenzeitlich erledigt habe.

Das Landgericht München I wies durch Beschluss vom 06.07.2021 die sofortige Beschwerde zurück.

 

Quelle: AG München

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Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Schmerzensgeld nach Reitunfall eines achtjährigen Mädchens

 

Oberlandesgericht entscheidet über Haftungsfrage

Viele Kinder lieben das Ponyreiten. So harmlos dieses Vergnügen auf den ersten Blick scheint, kann es doch auch immer zu Unfällen kommen. So auch in einem vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.

Ein achtjähriges Mädchen aus Osnabrück hatte mit zwei anderen Kindern an einer Pony-Reitstunde in einer Reithalle „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Schmerzensgeld nach Reitunfall eines achtjährigen Mädchens“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten vor der Narkose hinsichtlich des Risikos in der Aufwachbox

Über das Risiko, dass ein narkotisiertes Pferd in der Aufwachbox stürzen und sich hierdurch erheblich verletzen kann, hat der Tierarzt ohne konkreten Anlass nicht aufzuklären, so das OLG Dresden am 15.01.2019

Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus,

dass „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten vor der Narkose hinsichtlich des Risikos in der Aufwachbox“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Aktuelles BGH Urteil zum Thema: Verbrauchsgüterkauf bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (hier Reitpferdeauktion)

BGH Urteil vom 07.04.2021

Im vorliegenden Fall ersteigerte am 4. Oktober 2015 die Klägerin, eine passionierte Amateur-Dressurreiterin, die in England ein Gestüt betreibt, auf dem sie unter anderem eigene Pferde hält und regelmäßig Turniere und Reitlehrgänge ausrichtet, durch einen fachkundigen Berater auf einer vom Beklagten, einem Pferdezuchtverband „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Aktuelles BGH Urteil zum Thema: Verbrauchsgüterkauf bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (hier Reitpferdeauktion)“ weiterlesen