AG Freising 18.09.2014 Az. C 7 682/14
Im vorliegenden Fall war es innerhalb der Gruppenhaltung von drei Pferden zu einer Schlagverletzung an eines der drei Pferde gekommen. Die Halterin des verletzten Pferdes (Klägerin) verlangte daraufhin Schadensersatz in voller Höhe, da sie sich nach ihrer Ansicht die Tiergefahr ihres eigenen Pferdes nicht anrechnen lassen müsse. Das angerufene Gericht befand jedoch, dass sich die Klägerin die Tiergefahr zu 50% anrechnen lassen müsse. Denn es wäre unbillig, wenn die Klägerin mit Hilfe der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu einer Haftung der zwei Beklagten gelange und im Gegenzug bei Ihrer Mithaftung einen anderen Haftungsmaßstab anwenden würde.
Des Weiteren könne man von einer gesamtschuldnerischen Haftung der zwei Beklagten ausgehen, da nicht beweissicher festgestellt werden könne, welches der beiden anderen Pferde ein Verhalten gezeigt hätte, das potentiell geeignet gewesen wäre, die Verletzung des dritten Pferdes hervorzurufen. Das Gericht ging bei seiner Rechtsauffassung davon aus, dass § 830 Abs.1 Satz 2 BGB auch zur Anwendung gelange, wenn sich nur bei einem Pferd die Tiergefahr konkret schadensverursachend ausgewirkt habe, aber nicht mehr feststellbar wäre, bei welchem Pferd. So stelle § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten dar, so das Gericht. Wenn nicht klar sei, wer von mehreren Beteiligten einen Schaden verursacht habe, sollten alle, die an der Schadensbeteiligung beteiligt gewesen waren, mithaften. Die Beweiserleichterung würde man dem Geschädigten nehmen, wenn man ihm auferlegen würde, nachzuweisen, dass ein konkret der Tiergefahr entsprechendes Verhalten bei jedem in Anspruch genommenen Tierhalter vorliegen müsse.