OLG Hamm 04.01.2021
Im vorliegenden Fall war ein Schmied in der Stallgasse beim Passieren des Pferdes – von hinten – getreten und verletzt worden. Er verklagte daraufhin den Halter des Pferdes auf Schadensersatz.
Das Gericht befand, dass der Anspruch auf Schadensersatz eines Hufschmieds wegen eines Pferdetritts aus § 833 Satz 1 BGB regelmäßig nicht – so auch hier – unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses oder eines Handelns auf Gefahr gekürzt werden könne. Ein entsprechender Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB könne jedoch im Hinblick eines Mitverschuldens § 254 Abs. 1 BGB (teilweise – hier in Höhe von 50 %) zu kürzen sein, wobei dem Pferdehalter die Beweislast und dem Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast zukomme.
Dazu führte das Gericht weiter aus, maßgeblich für das Mitverschulden eines Hufschmieds bei einem Pferdetritt sei dabei nach § 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche, nicht die in Pferdekreisen übliche Sorgfalt. Danach dürfe sich ein Hufschmied wie im vorliegenden Einzelfall nicht von hinten in „Schlagdistanz“ des zu beschlagenden Pferdes begeben, wenn sich das Pferd zuvor verhaltensauffällig gezeigt und u.a. den Mitarbeiter des Hufschmieds bereits getreten hätte, und sich der Hufschmied auch nicht aus zwingendem Grund in den Gefahrenbereich hätte begeben müssen. So hätte der Schmied mit einem Austreten rechnen müssen, da das Pferd nach seinen eigenen Angaben recht „kribbelig und bange“ war, sich huftechnisch in einem „katastrophalem Zustand“ befand und deshalb Beschwerden oder gar Schmerzen gehabt hätte, und eine „unfreundliche Reaktion“ des Pferdes nicht auszuschließen war. Gleichfalls wäre, wie er selbst bekundete, ein orales Sedativum angebracht gewesen, um so durch herabsetzen der Reizschwelle des Pferdes ein gefahrloses Arbeiten zu gewährleisten.
Bildquelle: Pixabay