Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: 1. Haftung bei verneintem Zurückbehaltungsrecht        2. Voraussetzung zur Geltendmachung eines entgangenen Gewinns

1. Haftung bei verneintem Zurückbehaltungsrecht        2. Voraussetzung zur Geltendmachung eines entgangenen Gewinns

 

OLG Frankfurt am Main    vom   25.01.2018

 

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin (Pferdehalterin) drei Pferde in die Pension der Beklagten gegeben. Für eines der Pferde vereinbarten die Parteien, dass keine Kosten für Beritt und Einstallung anfallen würden, dafür jedoch bei von den Parteien angestrebtem Verkauf des Pferdes die Beklagte 20% des Verkaufserlöses erhalten solle. Im weiteren Verlauf weigerte sich die Beklagte, das zum Verkauf stehende Pferd auf Grund von Gegenansprüchen (Unterhaltskosten der zwei weiteren Pferde) an die Klägerin herauszugeben und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Noch bevor das OLG darüber rechtskräftig entschied, dass das streitgegenständliche Pferd herauszugeben sei, verletzte sich das Pferd, und es entstanden Tierarztkosten. Die Klägerin verklagte daraufhin die Beklagte auf Ersatz der Tierarztkosten sowie auf entstanden Wertverlust des Pferdes.

Das Gericht folgte der Klägerin dahingehend, dass die Beklagte die entstandenen Tierarztkosten zu tragen habe. Es bezog sich hier auf § 287 BGB, wonach entsprechend des gesteigerten Verschuldensmaßstabs den säumigen Schuldner während des Verzugs -hier Herausgabe des Pferdes – mit den Risiken der Gefahrübertragung belastet sei und er wegen seines Verzugs verschärft hafte.

Einen Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns sah das Gericht als nicht gegeben. Hierzu führte es u.a. aus, dass nach Rechtsprechung des BGH die Erzielung eines behaupteten Gewinns wahrscheinlicher gewesen sein müsse als dessen Ausbleiben. So hätte im vorliegenden Fall der Kaufinteressent ein konkretes Kaufangebot von einer eingehenden tierärztlichen Untersuchung einschließlich Röntgenbilder abhängig gemacht. Da jedoch nach Feststellungen des Sachverständigen schon zum Unfallzeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine beginnende Arthrose vorgelegen hätte, sei es nach Ansicht des Gerichts zweifelhaft, ob der Kaufinteressent tatsächlich ein Kaufangebot gemacht hätte.