Heute ein Urteil des BGH aus dem KFZ-Recht, das durchaus auch im Pferderecht Bedeutung haben kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2023
Im vorliegenden Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens über die kurze Besitzzeit aufklären muss.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Im Jahr 2018 kam es zu einem Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeugs zum Preis von 4.500 €. Dabei wurde ein Haftungsausschluss vereinbart. Zudem gab der Verkäufer an, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden erlitten habe. Tatsächlich hatte der Verkäufer das Fahrzeug nur wenige Tage zuvor selbst gekauft. Nachdem der Käufer davon erfuhr, warf er den Verkäufer eine arglistige Täuschung vor. Er habe ins Blaue hinein behauptet, das Fahrzeug sei unfallfrei. Die Parteien stritten schließlich über die Zahlung des Kaufpreises.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wiesbaden bejahten den Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Käufers.
Bundesgerichtshof verneint Aufklärungspflicht hinsichtlich kurzer Besitzzeit
Der Bundesgerichtshof verneinte eine arglistige Täuschung über Unfallschäden durch Angaben des Verkäufers ins Blaue hinein. Eine solche Angabe könne insbesondere nicht in der Erklärung des Verkäufers gesehen werden, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit unfallfrei gewesen sei, ohne dass er auf den Erwerb des Fahrzeugs erst wenige Tage vor dem Verkauf hingewiesen hat. Durch die Bezugnahme auf seine Besitzzeit habe der Verkäufer klar zu erkennen gegeben, dass er nur für diesen Zeitraum Angaben zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs machen wollte.