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Heute zum Thema: Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden

 Anwendung von § 24 UstG  bei der Veredelung von Reitpferden

 

(FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.11.2022 –  Revision eingelegt beim BFH)

 

Entsprechend § 24 UStG dürfen pauschalierende Landwirte die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer einnehmen. Sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen, sondern dürfen diese behalten. Im Gegenzug müssen diese Betriebe die Umsatzsteuer selbst tragen, die sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zahlen.

Im vorliegendem Fall betrieb der Kläger eine Pferdezucht und einen Pferdehandel und erzielte damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger dabei mehrfach junge Reitpferde (ca. 5 – 7 Jahre alt, jeweils Wallache) erwarb, versorgte und weiter ausbildete. Er verkaufte sie dann mit zum Teil erheblichem Gewinn weiter. Der Kläger ordnete die Veräußerungen den Einkünften im Sinne des § 24 UStG zu; insoweit war unstreitig, dass für die Tiere eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden bzw. die Vieheinheitengrenze des § 51 BewG nicht überschritten war. Die Betriebsprüferin unterwarf jedoch die Umsätze der Regelbesteuerung.

Das Finanzgericht folgte der Prüferin:

Obwohl der Kläger die Voraussetzungen des § 24 UStG grundsätzlich erfülle, fallen die Umsätze nicht unter die Regelungen zur Durchschnittsatzbesteuerung, so das Gericht. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung sei für die Anwendung erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst „erzeugt“ worden seien bzw. durch eine Verarbeitung der „im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnisse“ entstanden seien.

Umsätze mit zugekauften Produkten seien von § 24 UStG nicht erfasst. Die hier streitige Veredelung von Reitpferden stelle insoweit keine „Erzeugung“ eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.