Ihre Anwälte für Pferderecht informieren: Zerstörung der Grasnarbe kann zum Beweidungsverbot führen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat am 18.06.2012 entschieden, dass eine Zerstörung der Grasnarbe eine schädliche Bodenveränderung i. S. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG darstelle. Dazu führte das Gericht aus, dass der teilweise fehlende Bewuchs auf einer Pferdeweide, die damit fehlende Bindung von ausgeschiedenen Nährstoffen und die demzufolge stark verminderte Filterfunktion des dortigen Bodens in Verbindung mit den von den Pferden abgesonderten Exkrementen geeignet seien, die Gefahr von konzentrierten Nährstoffeinträgen bis ins Grundwasser herbeizuführen. Ausgehend davon, dass angesichts des überragend wichtigen Schutzguts Grundwasser nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen seien, erscheine das kurzfristige Verbot der Pferdebeweidung zur Verhinderung weiterer Nährstoffeinträge als notwendige Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gerechtfertigt. Eine Neueinsaat sei in solch einem Fall erforderlich, wie auch die Beschränkung des Beweidungsverbots mit dem Erfordernis einer Freigabe, um einer zu frühen Nutzung der Weide bei noch instabiler und widerstandsunfähiger Grasnarbe vorzubeugen.