VG Saarland vom 15.09.2021
Keine Beeinträchtigung einer Pferdehaltung durch Windenergieanlage
Das VG Saarland folgte in seinem Urteil der einheitlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Pferde durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Es sei vielmehr zu erwarten, so das Gericht, dass sich Pferde, jedenfalls wenn sie dauerhaft auf einer Anlage im Einwirkungsbereich einer Windenergieanlage gehalten werden, an die von dieser ausgehenden akustischen und optischen Wirkungen gewöhnen können.
Gegen diese Einschätzung konnte der Kläger nicht einwenden, dass die von ihm gehaltenen Pferde besonders empfindlich seien und deshalb eine höhere Rücksichtnahmepflicht bestehe. Denn insoweit sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle spielen. Damit stehe in Einklang, dass bei der Zumutbarkeitsprüfung auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachbarlichen Beeinträchtigungen abgehoben wird.
Bildquelle: Pixabay