AG Helmstedt Urteil vom 1.10.2013.
Im vorliegenden Fall lag eine Weidegemeinschaft von drei Pferden mit entsprechend drei Tierhaltern vor. Nachdem es auf der Weide zu einer Verletzung eines Pferdes mit Trümmerbruch des Griffelbeins, sowie zu leichten Verletzungen der zwei weiteren Pferde kam, forderte die Halterin des schwerer verletzten Pferdes vergeblich die Haftpflichtversicherungen der zwei weiteren Pferde auf, die Behandlungskosten von 2049,-€ zu erstatten.
Daraufhin verklagte die Tierhalterin des schwerer verletzten Pferdes die Halterinnen der zwei weiteren Pferde auf Schadensersatz. In der Begründung hieß es, dass ihr Pferd in Folge einer Auseinandersetzung der drei Pferde eine Schlagverletzung erlitten habe. Bei diese Schlagverletzung (Trümmerbruch des Griffelbeins) handele es sich auch nach Feststellung des hinzugezogenen Tierarztes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine Schlagverletzung durch ein anderes Pferd. Da sich zur Zeit der Verletzung nur die drei Pferde auf der Weide befunden hätten, kämen als schadensverursachenden Pferde nur eben diese zwei Pferde in Betracht., so die Halterin des schwerer verletzten Pferd.
Dem konnte das Gericht nicht folgen und sah keinen Anspruch auf Ersatz des ihr entstanden Schadens aus § 833 S. 1 BGB als gegeben, wonach derjenige, der ein Tier hält, zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dadurch entstanden ist, dass sein Tier ein Rechtsgut verletzt. So fehle es im vorliegenden Fall für eine Haftung nach 833 S.1 BGB an der konkreten Feststellung, durch welches Pferd die Verletzungen herbeigeführt worden sei, da keine Zeugen den Vorfall gesehen hätten.
Gleichfalls sah das Gericht keine Haftung entsprechend § 830 Abs. 1 BGB, wonach die Beweisschwierigkeiten des Geschädigten überwunden werden, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren beteiligten Tätern, deren Handlungen jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist. Voraussetzung für eine Haftung nach § 830 S. 1 BGB sei jedoch, dass eine Beteiligung in Form eines Mitwirkens feststehe. Dazu führte das Gericht weiter aus, dass Beteiligte in dem Sinne von § 830 S. 1 BGB nur Personen bzw. Tiere zu verstehen seien, deren Gefährdungshandlungen sachlich, zeitlich und räumlich mit der Schädigung einen tatsächlichen zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bilden, sprich nach der Anschauung des täglichen Lebens auf Grundlage der Umstände des konkreten Falles als dessen Teil erscheinen. Jedoch überbrücke § 830 S. 1 BGB nicht die Zweifel, ob der in Anspruch Genommene überhaupt unerlaubt in die Schutzsphäre des Verletzten eingegriffen habe. Um diese nicht von § 830 S. 1 BGB erfassten Zweifel gehe es im vorliegenden Fall und es sei nicht festzustellen in welcher Art welches Tier an den Verletzungen des verletzten Pferdes mitgewirkt haben solle, so das Gericht. Insbesondere könne eine Beteiligung im Sinne von § 830 S. 1 BGB noch nicht darin erkannt werden, dass alle drei Pferde gemeinsam auf einer Weide standen, da insofern noch kein haftungsbegründendes (rechtswidriges) Verhalten vorläge. Des Weiteren ließe sich auch der Umstand, dass ein weiteres Pferd ebenfalls Verletzungen erlitten hätte, keinen Rückschluss zu, dass dieses Pferd dem schwer verletzten Pferd die Verletzungen zugefügt hätte. Die Annahme, zwischen den Pferden habe es eine Auseinandersetzung gegeben, wäre eine bloße Vermutung, da die Verletzungen auch nacheinander oder jeweils durch das dritte Pferd verursacht hätten sein können.