Pressemitteilung LG Köln vom 31.10.2022
Ein Pferdetritt kann schlimme Folgen haben, für die die Tierhalterin einstehen muss. Das Landgericht Köln entschied nun, dass die Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält, nachdem sie von einem Pferd auf der Koppel getreten worden war.
Die Klägerin ist Reiterin und hatte ihr Pferd gemeinsam mit einem Pferdder Beklagten auf einer Koppel stehen. Sie wollte ihr Pferd von derWeide holen, trat auf die Wiese und legte ihrem Pferd zu diesem ZweckZaumzeug an. Sie achtete darauf, dass das andere Pferd ca. dreiPferdelängen entfernt war.Die Klägerin behauptet, das Pferd der Beklagten sei unbemerkt nähergekommen und habe plötzlich ausgetreten. Sie erlitt durch den Tritt einSchädel-Hirn-Trauma, eine Rippenserienfraktur und innereVerletzungen, weswegen sie im Krankenhaus behandelt werdenmusste. Insgesamt war sie sechs Wochen arbeitsunfähig. Sie verlangtvon der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00€ sowie Schadensersatz für ihre materiellen Schäden von insgesamt2.165,00 €. Sie sei nicht von ihrem eigenen Pferd getreten worden.Das Landgericht hat nun entschieden, dass der KlägerinSchadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 5.850,00 € aus §833 BGB zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Kammer war davon überzeugt, dass die Klägerin von dem Pferd der Beklagten getreten worden ist. Die festgestellten Verletzungen hätten zu dem von der Klägerin behaupteten Pferdetritt gepasst. Die Klägerin habe die Pferde auch nicht verwechselt und irrig angenommen, sie sei von ihrem eigenen Pferd getreten worden. Sie habe nämlich links vom Kopf ihres Pferdes gestanden und in dieser Position gar nicht von ihrem eigenen Pferd getreten werden können. Auch die Verletzungen auf ihrer linken Körperhälfte würden ebenfalls nicht zu einem Tritt durch ihr eigenes Pferd passen.
Die Klägerin hätte ihre Angaben sehr detailreich und anschaulichgemacht; erst ab dem Tritt hätte sie Erinnerungslücken eingeräumt.Die Kammer schloss aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von derKlägerin weiterhin aus, dass diese gelogen habe, um sich bei dergegnerischen Haftpflichtversicherung einen Vermögensvorteil zuverschaffen. Auch stimmten ihre Angaben mit dem bereits frühergeschilderten Unfallhergang überein.Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden, weil sie etwa zu wenigAbstand zu dem Pferd der Beklagten eingehalten habe oder nichtgemerkt habe, dass sich das andere Pferd ihr genähert habe.Allerdings stehe ihr für die Verletzungen lediglich ein Schmerzensgeld inHöhe von 4.000,00 € zu. Dieser Betrag sei für die erlittenenVerletzungen angemessen. Für die Versorgung ihres Pferdes erhalte siedie eingeklagten 1.450,00€, da ihr diese Kosten entstanden sind undals angemessen angesehen wurden. Ihre beiden Katzen und ihrenHund habe sie einer Bekannten in Pflege gegeben und ihr lediglich150,00 € gezahlt. Daher erhalte sie nicht die eingeklagten 440,00 €.Außerdemhabesie130,00€ZuzahlungenandieKrankenversicherunggeleistet, die sie von der Beklagten erhält. Auch die zerschnitteneBekleidung in Höhe von 120,00€müsse die Beklagte ersetzen.Eine allgemeine Bearbeitungspauschale inHöhevon25,00€stehederKlägerin hingegen nicht zu. Schließlich wurde festgestellt, dass ihr alleweiteren Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen sind.
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