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Aufklärungspflicht des Vermittlers

OLG Hamm  vom   12.04.2021

Im vorliegenden Fall vermittelte die Betreiberin einer Verkaufsplattform für Pferde ein Pony als Reservesiegerstute Eliteschau Rheinland, Reservesiegerstute Deutsches Stutenchampionat Lienen, 4. Platz, Bundeschampionat 3-jährige Stuten und Wallache, international FEI erfolgreich und holländischer Champion“.

 

Mit der Käuferin schloss die Vermittlerin einen als „Vereinbarung über den (Ver-)Kauf eines Pferdes“ überschriebenen Vertrag, der eine Verpflichtung der Käuferin zur Zahlung einer Provision vorsah. Als Verkäufer des Pferdes wurde im Vertragsformular der Name eines Dritten angegeben.

Einen Monat nach dem Vertragsabschluss erklärte die Käuferin gegenüber der Vermittlerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte zur Zahlung des Kaufpreises und der Provision auf. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, als Verkäufer sei der in der Kaufvertragsurkunde angegebene Dritte anzusehen, und diesem gegenüber hätte der Rücktritt erklärt werden müssen. Da die Vermittlerin nie vorgegeben hätte, für den Dritten als Vertreter zu handeln, käme auch eine Haftung aus § 179 BGB (Haftung des Vertreters ohne vertretungsmacht) nicht in Betracht. Auch ein Anspruch aus § 812 BGB sei nicht gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Angabe, das Pferd sei „FEI-erfolgreich“, um eine vorsätzliche Falschangabe handele.

 

Hiergegen wendete sich die Käuferin mit ihrer Berufung und hielt an ihrer erstinstanzlichen Behauptung fest, der als Verkäufer eingetragene Dritte existiere nicht und sei lediglich ein vorgeschobener „Pappkamerad“. Sie behauptete, die Beklagte hätte bewusst über die nicht vorhandenen FEI-Erfolge getäuscht, weshalb sie der Ansicht sei, den Kaufvertrag wirksam angefochten zu haben. Ebenso sei sie der Ansicht, der Kaufvertrag sei wegen Wuchers gem. §138 BGB nichtig, da das Pony ohne diese behaupteten FEI-Erfolge lediglich 12.000,00 € wert gewesen sei. Das Landgericht hätte zudem die Eigenhaftung des Vermittlers wegen falscher Angaben übersehen.

 

Das OLG befand, dass die Ansprüche, die auf eine Rückabwicklung gerichtet seien, der Käuferin nicht zustehen, da der Kaufvertrag nicht zwischen der Vermittlerin und der Käuferin geschlossen worden sei, sondern zwischen der Käuferin und dem Dritten, vertreten durch die Beklagte.

Soweit die Klägerin eine Existenz des Dritten bestritten hätte, sei das Gericht angesichts der Tatsache, dass zum Verhandlungstermin eine entsprechende Person erschienen sei, von dessen tatsächlicher Existenz überzeugt.

Auch ein Anspruch aus Sachwalterhaftung hinsichtlich des Ankaufs des Ponys gem. § 311 Abs. 3 BGB läge nicht vor, so das Gericht. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Vermittlerin entweder am Vertragsschluss ein unmittelbares und eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt hätte oder wenn sie ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst hätte. Beides läge hier jedoch nicht vor, insbesondere reiche das normale Vertrauen, das im Zuge von Vertragsverhandlungen entstehe, nicht aus. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten bestehe ebenfalls nicht, da das bloße Provisionsinteresse hierfür nicht genüge.

Jedoch sah das OLG eine Pflicht zur Rückzahlung der Provision auf Grund einer Nebenpflichtverletzung der Vermittlerin aus dem Vermittlungsvertrag als gegeben. Dies begründete das Gericht damit, dass die Vermittlerin die Käuferin nicht darauf hingewiesen hätte, die – letztlich unstreitig – nicht vorliegende Eigenschaft „FEI-erfolgreich“ lediglich den Angaben des Verkäufers entnommen zu haben, ohne deren Richtigkeit selbst zu überprüfen.

Das Gericht führte dazu weiter aus, dass auf den vorliegenden Vermittlungsvertrag die Vorschriften über den Maklervertrag gem. §§ 652ff. BGB anzuwenden seien. Danach hätte ein Vermittler keine Nachforschungs- oder Erkundigungspflicht, müsse also den Sachverhalt nicht selbst aufklären und sei normalerweise berechtigt sich auf das zu verlassen, was ihm die Gegenseite mitteile. Sofern ein Vermittler jedoch seine Kenntnisse vom Kaufgegenstand allein durch Angaben Dritter erhalte, bestehe eine entsprechende Hinweispflicht dahingehend, dass er in solch einem Fall seinen Auftraggeber darüber zu informieren habe, dass er keine Kenntnisse habe oder nur ungeprüft fremde weitergäbe und nicht ins Blaue hinein etwas als von ihm geprüft behaupten dürfe. Nach Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Angabe „FEI-erfolgreich“ allein auf den Angaben des Verkäufers beruhe und die Vermittlerin selbst keinerlei Recherchen unternommen habe, ob diese Eigenschaft zutrifft. Eine diesbezügliche Information der Klägerin sei seitens der Vermittlerin nicht erfolgt.