Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Unfall bei einer Schauveranstaltung eines Reit- und Fahrvereins; Haftung des Vorstandsmitglieds

Brandenburgisches Oberlandesgericht      vom    9.11.2022

 

Im vorliegenden Fall war es zu einem Kutschenunfall während einer Schauveranstaltung gekommen. Für die Veranstaltung war ein Schaubild geplant, bei dem gleichzeitig vier Kutschen in einem 38,2 m x 81,4 m x 38,4 m x 82,7 m großen Areal, das mittig mit einem Holzunterstand bebaut war, in unterschiedlichen Fahrtrichtungen fahren sollten. Zu den an dem Schaubild teilnehmenden Gespannen gehörten unter anderem ein Vierspänner, ein Sechsspänner, ein Random-Gespann mit drei hintereinander gehenden Pferden und der Juckerzug, in den vorne drei und dahinter zwei Pferde gespannt wurden.

Die Geschädigte war Vereinsmitglied und fuhr auf dem Juckerzug als Beifahrerin mit. Als der Juckerzug auf den Platz fuhr, befanden sich die drei anderen Gespanne bereits dort. Der Juckerzug befuhr in einer Bahn den Platz entgegen dem Uhrzeigersinn auf der langen Seite entlang. Auf einem weiter innenliegenden Fahrweg fuhr das Randomgespann in entgegengesetzter Richtung. Bei der Begegnung beider Gespanne kam es in Folge eines Ausweichmanövers zu einem seitlichen Umkippen des Juckerzugs. Die Geschädigte wurde dabei auf den Boden geschleudert, rutschte mit dem Kopf gegen einen Zaunpfahl und war seitdem infolge von Verletzungen der Wirbelsäule querschnittgelähmt.

Die klagende Versicherung des Halters der drei Pferde, die vorn in den Juckerzug gespannt waren, hatte an die Geschädigte einen Vorschuss auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € gezahlt. Die Krankenversicherung der Geschädigten verlangte daraufhin von der Klägerin Ausgleich aus übergegangenem Recht in Höhe von 108.509,59 €, da insoweit die Klägerin den Schaden bei Klageerhebung noch nicht reguliert hatte.

Die Klägerin vertrat jedoch die Ansicht, dass der Erbe des verstorbenen Vereinsvorstands für den eingetretenen Schaden im Innenverhältnis vorrangig gegenüber der Haftung des bei ihr versichertem Tierhalter haftet. Sie meinte, dass die Organisation des Schaubildes durch den verstorbenen Vereinsvorstands in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen sei.

Das Oberlandesgericht folgte dem Urteil des Langgerichts und sah es als erwiesen an, dass der Alleinerbe, als Rechtsnachfolger des verstorbenen Vereinsvorstands, haftet.

Im Urteil hieß es dazu, dass der Erblasser bzw. dessen Rechtsnachfolger gegenüber der Geschädigten für den infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei der Aufführung des Schaubildes eingetretenen Schaden hafte. Die Haftung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten des Erblassers auch dem Verein gemäß § 31 BGB zuzurechnen sei. Der Vertreter einer juristischen Person hafte wegen einer deliktischen Handlung persönlich, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben habe. Nach dem unstreitigen Vortrag in erster Instanz sah es das OLG als erwiesen, dass der Erblasser mit der Planung und Organisation des Schaubildes anlässlich der Jubiläumsveranstaltung betraut gewesen sei. Ihm oblag es mithin, den Ablauf des Schaubildes festzulegen oder zu billigen, die teilnehmenden Personen und Tiere zu bestimmen, ausreichende Proben zu ermöglichen und für die Sicherung des Platzes zu sorgen. Die Planung und Organisation der Jubiläumsveranstaltung sowie der Maßnahmen zur Sicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen hätte ihm oblegen in seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied, da der Verein Organisator der Veranstaltung war. Nach Ansicht des Gerichts hatte der verstorbene Vereinsvorsitzende im vorliegenden Fall grob fahrlässig gehandelt, da die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wurde und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Des Weiteren sah das Gericht keine bewusste eigene Gefährdung durch die Geschädigte selbst, auch nicht mit Blick darauf, dass sie langjähriges Mitglied des Vereins war, selbst über das Fahrabzeichen Klasse IV für Zweispänner verfügte, sich mit Pferden und Kutschen auskannte und am Üben der Schaubilder teilgenommen hatte.