Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Konkurrierende Tierhalterhaftung – passiv verhaltenes Pferd verwirklicht keine Tiergefahr

 

Steht ein Pferd Gras fressend auf der Weide, verwirklicht sich dabei nicht die typische Tiergefahr, die Voraussetzung für eine Halterhaftung ist. Mit dieser Klarstellung gab das Landgericht (LG) Lübeck der Schadensersatzklage „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Konkurrierende Tierhalterhaftung – passiv verhaltenes Pferd verwirklicht keine Tiergefahr“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema Verkehrssicherungspflichten und Haftung des Betreibers eines Offenstalls

Der Betreiber eines Offenstalls haftet, wenn Pferde im spielerischen Kräftemessen Teile des Stalls beschädigen und sich dabei an hervorstehenden Teilen verletzen. Das hat das Landgericht (LG) Koblenz Nov. 2025 entschieden

Geklagt hatte die Eigentümerin von „Manolo“. Die Frau hatte das 2020 geborene männliche Fohlen bei „Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema Verkehrssicherungspflichten und Haftung des Betreibers eines Offenstalls“ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informierenzum Thema „Fohlen von falschem Hengst“

Pressemitteilung des LG Stade:

Der Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Stade im Fall „Fohlen von falschem Hengst“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade im sogenannten „Fohlenfall“ bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen (Az. VI ZR 14/25).

Die Klägerin, deren Stute von dem beklagten Tierarzt bei einer künstlichen Besamung statt „Ihre Anwälte für Pferderecht informierenzum Thema „Fohlen von falschem Hengst““ weiterlesen

Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Schadensersatz neben Minderung.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vom Beklagten eine Stute als Hobbyreitpferd erworben, deren Abstammung laut Verkäufer „Alt Oldenburger“ sein sollte. Wie sich nach dem Verkauf dann herausstellte, handelte es sich nicht um eine „Alt-Oldenburger““ Stute, sondern um ein gewöhnliches polnisches Warmblut, das sich überdies  auch noch als tragend herausstellte und schon vor Gefahrübergang den Mangel „Kissing-Spines“ laut Gutachter aufwies. Nach erfolgloser Nacherfüllungsaufforderung verklagte die Käuferin den Verkäufer auf Minderung und Schadensersatz. Das Landgericht gab der Klägerin insoweit Recht, dass Ihr der Minderungsanspruch zustehe. Jedoch verneinte das Landgericht den Anspruch auf Schadensersatz der geltend gemachten Positionen (Haltungskosten, Futter, Einstreu, Tierarzt, Hufschmied, Zuchtverband, Beritt, Unterhalt, Transport, Inseratskosten). Das Landgericht argumentierte, dass es unklar sei, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Käufer gleichzeitig Minderung und den sogenannten kleinen Schadensersatz geltend machen könne. Der BGH hätte hierzu bislang keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, sondern die Entscheidung im Wesentlichen offen gelassen; lediglich hätte der BGH ein Nebeneinander von Minderung und Schadensersatz im Hinblick auf Schäden, die bereits durch den Minderungsanspruch abgedeckt seien, klar verneint.

Der Meinung konnte das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren nicht folgen. Ein Schadensersatz sei neben der Minderung nicht ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht, da Minderung und Schadensersatz sich nur hinsichtlich derselben Vermögenseinbuße ausschlössen. Soweit die Käuferin im vorliegenden Fall zusätzlich zum mangelbedingten Minderwert des Pferdes einen Schaden erlitten hätte, könne sie dafür Ersatz beanspruchen Danach könne sie den Ersatz all derjenigen Aufwendungen beanspruchen, die sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht hätte und billigerweise machen durfte, sowie die die zur Feststellung der Geeignetheit der Stute als Hobbyreitpferd entstanden seien. Ferner könne die Verkäuferin die Aufwendungen ersetzt bekommen, die ihr mit dem Weiterverkauf der mangelbehafteten Stute entstanden seien.

OLG Frankfurt   vom 3.04.2018  

Bildquelle: Pixabay