LG Köln vom 25.03.2026
Wenn Pferde ihre Rangordnung während der Kennenlernphase klären, kommt es häufig zu Verletzungen. Wer für die Tierarztkosten aufkommt, hatte das LG Köln zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall sollte die Stute der Klägerin nach dem Einzug in den neuen Stall mit zwei anderen Stuten vergesellschaftet werden. Hierfür wurde die „neue“ Stute erst einmal mit einer der beiden anderen Stuten auf die Weide gebracht. Nachdem dies unproblematisch verlief, wurde die dritte Stute (Stute der Beklagten) dazu gelassen. Die dritte Stute zeigte aber schon nach kurzer Zeit gegenüber der Stute der Klägerin „Stutenbissigkeit“. Diese Klärung der Rangordnung durch körperliche Attacken führte in der Folge zu einer schweren Verletzung der Klägerinnenstute. Der Vorfall selbst war unstreitig, da die Halterinnen der drei Stuten anwesend waren und die Vergesellschaftung vom Zaun aus beobachteten.
Die Kosten des notwendigen mehrwöchigen Klinikaufenthalts verlangte nun die Halterin der verletzten Stute von der Halterin der schadensverursachenden Stute und verklagte diese vor dem LG Köln.
Das LG Köln entschied, dass wer sein Pferd zur Vergesellschaftung mit anderen Pferden auf die Weide schickt, bewusst ein Risiko einginge. Im vorliegenden Fall hätte sich die typische Tiergefahr verwirklicht. Ausschlagen und Treten seien typische Ausdrucksformen tierischen Verhaltens und die beklagte Stutenbesitzerin hafte zu 50%, so das Gericht. Die anderen 50% müsse sich die Eigentümerin der verletzten Stute anrechnen lassen, weil auch von deren Stute eine eigene anrechenbare Tiergefahr ausgegangen sei.
Dem Verweis der Halterin der verursachenden Stute auf die gängige „Offenstall-Rechtsprechung“ konnte das Gericht nicht folgen. Das LG Köln sah hier keinen Fall der Offenstall-Rechtsprechung und führte dazu aus, dass es hier an den strengen Voraussetzungen eines solchen Haftungsausschlusses fehle. So seien die Stuten keine dauerhafte Schicksalsgemeinschaft gewesen, sondern hätten lediglich vorübergehend aneinander gewöhnt werden sollen. Vor allem aber sei die Situation nicht unbeaufsichtigt gewesen. Da beide Halterinnen und der Stallbesitzer am Zaun standen, um die Zusammenführung zu beobachten, fehle das Element des „Handelns auf

