Das Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Urteil vom 26.08.2019 (Az: 10 K 9520/17) entschieden, dass der Namen einer Person, die eine Behörde auf einen möglichen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz hinweist und der Offenbarung ihres Namens nicht zustimmt, vertraulich behandelt wird.
Das Gericht urteilte wie folgt:
§ 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalensteht) steht der Offenbarung des Namens einer Person, die eine Behörde auf einen möglichen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz hinweist und der Offenbarung ihres Namens nicht zustimmt, grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegen, es sei denn es liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat. Die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung ist geeignet, die Tätigkeit von Behörden im Bereich des Tierschutzes spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre.