Ihr Anwalt für Pferderecht informiert zum Thema: Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfs nach Pferderissen.

Das OVG Lüneburg hat am 24.11.20 (Az: 4 ME 199/20) entschieden, dass Naturschutzbehörden unter anderem von dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, dem der Wolf als streng geschützte Art unterfällt, Ausnahmen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zulassen können. In der Rechtsprechung des Senats sei geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankomme, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten sei, sondern ob ein solcher Schaden drohe.

Im vorliegenden Fall wurden nach vorrangegangenen Rissen durch Wölfe an Großtieren auch zwei Pferde gerissen, wie auch ein Pferd auf der Flucht vor dem Wolf erheblich schwer verletzt. Nachweislich hatte sich der Wolfsrüde mit seiner Meute eine Jagdtechnik angeeignet, um gerade Großtiere wie Pferde und Rinder zu reißen. Die zuständige Naturschutzbehörde hatte daraufhin eine Abschuss-Ausnahmegenehmigung für den Problemwolf erteilt.

Eine anerkannte Umweltschutzvereinigung wandte sich gegen diese Ausnahmegenehmigung zur Tötung des „Problemwolfes“.

Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass die von der Naturschutzbehörde erlassene getroffene Prognose, dass die erforderliche Tötung des Wolfsrüden zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden, gerechtfertigt sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieser Wolf weiterhin Pferde und Rinder reißen und dadurch Schäden in erheblichem Umfang verursachen werde. Außerdem sei damit zu rechnen, dass der Wolf seine Jagdtechnik auch an seine Nachkommen weitergeben werde, zumal andere Wölfe des Rudels schon an bisherigen Angriffen auf große Weidetiere beteiligt gewesen seien. Zumutbare Alternativen zur Tötung seien ebenfalls nicht ersichtlich, so das Gericht.

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